Herabsetzung GdB (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Monday, 17.03.2008, 10:32 (vor 5906 Tagen) @ Wolfgang Kusterer

Hallo Wolfgang,

beim stellen von Änderungsanträgen sollte man sich vorher immer Gedanken machen was man möchte. Gerade wenn wie in diesem Falle eine Heilungsbewährung eingetragen wurde. Auch weil ja i.d.R. nur noch Enizel-GdB von mindestens 20 zur Bildung des Gesamt-GdB berücksichtigt werden.

Man ist, so steht es auch in der Rechtsmittelbelehrung zum Feststellungsbescheid, weiter verpflichtet positive Veränderungen der ausstellenden Behörde mit zu teilen.

Sollte das Versorgungsamt hier nun hier einen neuen Feststellungsbescheid erteilen, welcher nur noch einen GdB von < 50 beinhaltet und dieser wird rechtsgültig, verliert der Betroffene den Status des Schwerbehinderten und ggf. auch Behinderten (GdB < 30) mit all den rechtlichen und sonstigen Folgen.

Er darf also z.B. den Status nicht mehr bei der Steuer (Freibetrag) geltend machen und auch selbstverständlich nicht mehr bei AG. Es gilt dann die Auslauffrist des § 116 SGB IX von 3 Monaten. Man muss dieses dann auch dem AG mitteilen, da es sich ja auf die besetzen Pflichtplätze und ggf. vom AG zu zahlende Ausgleichsabgabe auswirkt. Beruft man sich weiter auf einen dann nicht mehr gültigen Status, wäre dieses Betrug mit all den dann möglichen Folgen. Der AG könnte sofern er es erfährt hier dann vermutlich auch eine fristlose Kündigung aussprechen.

Der Schwerbehindertenausweis ist nur deklaratorisch, hat also nur deklaratorischen Charakter. Maßgebend ist der Feststellungsbescheid.

Man kann einer Absenkung des GdB, auch aufgrund der eingetretenen/ auslaufenden Heilungsbewährung, widersprechen und auch vor dem Sozialgericht incl. Instanzen klagen. Man kann weiter aber auch prüfen, ob andere bisher noch nicht anerkannt gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen welche man dann zur Anerkennung bringt und somit wieder einen Gesamt-GdB von mindestens 50 erhält. Nach meinem Kenntnisstand beträg bei einem Hodenkarzinom die Heilungsbewährung 5 Jahre. Hier findest Du ein Urteil betreffend der Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 80 auf 30 bei Hodenkarzinom.


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