Ausbildung (Gleichstellung)
Hallo Elke,
diese Regelung ermöglicht es, behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung im Betrieb oder einer Dienststelle schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die hierdurch begünstigten jungen Menschen erwerben allerdings nicht die Rechtsstellung eines nach § 68 Abs. 2 SGB IX Gleichgestellten. Vielmehr dient diese spezielle Gleichstellung nur als Grundlage dafür, dass Integrationsämter Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Volljähriger in Betrieben nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber zahlen können.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter