Wahl einer Gesamt-SchwbV (Wahlen)

Fit, Thursday, 10.04.2008, 11:10 (vor 6768 Tagen)

Hallo,
ich bin ein Neuer im Forum und bitte um Auskunft zu folgenden Frage:

Wir sind (ein) kommunale(s) Unternehmen, teils dem BetrVG, teils dem PersVG zugeordnet.
Die Kommune will nun alle Betriebe und Verwaltungen unter dem Dach einer Holding zu einem Konzern zusammenfassen.
Um die Interessen der schwbM gegenüber dem Konzern vertreten zu können, wollen die SBV'en der einzelnen Betriebe/Verwaltungen eine Gesamt- oder eine Konzern-Schwerbehindertenvetretung wählen.

1. Welches ist die richtige IV - Gesamt- oder Konzern-SchwbV>
2. Geht das überhaupt, da formal kein Gesamt- bzw. Konzern-BR/PR existiert, sondern lediglich ein Gremium aus BR/PR, das als IV der AN gegenüber dem Konzern fungiert>
3. Sollten wir wählen können, muss dann eine geheime Wahl stattfinden oder kann auch durch Proklamation gewählt werden>

Auf eure Antworten wartet gespannt

Fit

Wahl einer Gesamt-SchwbV

hackenberger, Thursday, 10.04.2008, 11:23 (vor 6768 Tagen) @ Fit

Hallo Fit,


maßgeblich sind hier: § 97 SGB IX und die SchwbVWO. Weiter findest Du auch hier!

Schaue doch bitte erst einmal hier. Sollten Fragen offen bleiben, dann kannst Du ja gerne noch einmal nachfragen.

Wahl einer Gesamt-SchwbV

Fit, Thursday, 10.04.2008, 11:43 (vor 6768 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

Danke für die schnelle Antwort, aber so richtig komme ich nicht weiter.

Eine Antwort zu dem ersten Absatz meines Beitrags kann ich aus den angeführten Gesetzestexten nicht herauslesen.
Auch zu meinen Fragen 1. u. 2. bin ich nach wie vor ratlos.
Vielleicht kannst Du doch noch mal darauf eingehen. Oder vielleicht gibt es einen anderen User, der bereits entspr. Erfahrungen hat.

Vielen Dank im voraus,
Fit

Wahl einer Gesamt-SchwbV

hackenberger, Thursday, 10.04.2008, 18:21 (vor 6768 Tagen) @ Fit

Hallo Fit,

> 1. Welches ist die richtige IV - Gesamt- oder Konzern-SchwbV>
> 2. Geht das überhaupt, da formal kein Gesamt- bzw. Konzern-BR/PR existiert, sondern
> lediglich ein Gremium aus BR/PR, das als IV der AN gegenüber dem Konzern fungiert>
ergibt sich aus § 97 SGB IX

> 3. Sollten wir wählen können, muss dann eine geheime Wahl stattfinden oder kann auch
> durch Proklamation gewählt werden>
Geheime Wahl ist pflicht, eine Wahl durch Proklamation führt zur Nichtigkeit der Wahl. Einzige Ausnahme, wenn zur Wahl der Stufenvertretung nur zwei Wahlberechtigte gegeben sind. Diese müssen sich dann einigen wer SchwbV (Stufe, also GSchwbV/KSchwbV) und wer Stelli wird.
ergibt sich aus SchwbVWO.

Grundsätzliches zum Thema Wahlen findest Du auch in dem Link "Wahlen" links bzw. A-Z "Wahlen"


Bitte diese Art der Antwort verstehen, ihr (SchwbV) solltet es aber ja bitte nachlesen und so verstehen, da es ja ein Thema (Wahlen) ist welches immer wieder kommt! Und es steht in den jeweiligen §§ sehr klar und verständlich.

Wahl einer Gesamt-SchwbV: Wahl per "Proklamation" ohne Stimmzettel?

Wolfgang E., Friday, 11.04.2008, 18:30 (vor 6767 Tagen) @ Fit

» Muss eine geheime Wahl stattfinden oder kann auch durch Proklamation gewählt werden>

Die Wahl muss geheim sein! Eine Wahl per Proklamation, Akklamation oder Handheben in Wahlversammlungen statt der gesetzlich vorgeschriebenen "geheimen" Wahl (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) ist grundsätzlich keine gültige Wahl, da eklatant gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstoßen wird. Davon gibt es selbst dann keine Ausnahmen für Wahlen in Wahlversammlungen, wenn es nur einen [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=3853#p3856]einzigen[/link] Kandidaten geben sollte bzw. wenn alle Wahlberechtigte mit einer offenen Durchführung der Wahl einverstanden wären.

Ein Nachrücken des Stellvertreters würde gleichfalls nicht stattfinden, da das Amt der Gesamt-Vertrauensperson zu keinem Zeitpunkt wirksam bestanden hätte, also nicht (nur) vorzeitig enden würde. Die Wähler können sich nicht einfach über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen, da eine unbeeinflusste Entscheidung des Wählers unabhängig vom Willen der Betroffenen und ggf. auch gegen deren Willen geschützt werden soll.
(OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2004, 1 A 4778/03.PVL = Behindertenrecht 2006, Seite 20/23)

Eine derartige Wahl ist unwirksam (nichtig), da es sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen das Wahlrecht handelt, und eine offene und nichtgeheime Wahl nicht einmal den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl hätte (Wahlbroschüre, Seite 36). Die Nichtigkeit tritt "von Rechts wegen" ein (Knittel, SGB IX, Rdnr. 151 zu § 94). Die Feststellung der Nichtigkeit setzt kein bestimmtes gerichtliches Verfahren voraus (Knittel, SGB IX, Rdnr. 152 zu § 94). Ein gerichtliches Nichtigkeits-Feststellungsverfahren der Wahl hat lediglich deklaratorischen Charakter, das eine bereits eingetretene Rechtsfolge nur noch rückwirkend feststellt. Wird die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Betriebsratswahl nie stattgefunden hätte. Die Wahl gilt als nicht erfolgt.

Lediglich im Sonderfall des § 22 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO, also bei nur "zwei Wahlberechtigten" mit aktivem Stimmrecht, bestimmen diese "im beiderseitigen Einvernehmen" die SBV-Stufenvertretung ohne Stimmzettel. Hier hat der Gesetzgeber ausnahmsweise auf eine geheime Wahl per Stimmzettel verzichtet, da sich bei nur zwei Wahlberechtigten ohnehin jeder der beiden Wähler genau ausrechnen kann, wie der andere gewählt hat, es also nichts zu schützen gibt und daher eine Wahl per Stimmzettel nur überflüssiger Formalismus wäre.

1. Gesetzlich geregelt ist nur die Anfechtung der Wahl der SBV bei wesentlichen Verstößen gegen Wahlvorschriften (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX in Verbindung mit § 19 BetrVG und § 25 BPersVG). Eine erfolgreiche Anfechtung hat - im Gegensatz zur Feststellung der Nichtigkeit - aber keine rückwirkende Kraft. Bis zur Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses über die Anfechtbarkeit einer Wahl ist die gewählte SBV mit allen Rechten und Pflichten im Amt.

2. Wann eine Wahl nichtig ist, wird hingegen im Gesetz nicht erklärt. Nur im Ausnahmefall, in dem für jeden evident ist, dass eine wirksam gewählte Schwerbehindertenvertretung nicht besteht, ist die Wahl von Anfang an nichtig. Die Nichtigkeit kann m.E. von jedermann zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden, sofern ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht, genauso wie das "Nichtvorhandensein eines Personalrats", wenn die Amtszeit des Personalrats abgelaufen und ein neuer Personalrat nicht gewählt ist (BAG, Beschluss vom 15.01.1974, 1 AZR 234/73). Auf die formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG kommt es nicht an. Die Nichtigkeit einer Wahl bedeutet, dass sie rechtlich nie stattgefunden hat und daher auch alle von der SBV getroffenen Vereinbarungen und Entscheidungen nichtig, also ungültig sind. Eine nichtige Wahl hat demnach keine rechtlichen Wirkungen, muss von niemandem beachtet werden, ist rechtlich nicht existent.

„In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung. Dem aus einer nichtigen Betriebsratswahl hervorgegangenen BR stehen von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu... Ausmaß und Offenkundigkeit der Nichtigkeitsgründe schließen es selbst bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung aus, den nichtig gewählten Betriebsrat in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht denjenigen Betriebsratsmitgliedern gleichzustellen, deren Wahl lediglich unwirksam ist.“
(BAG, Beschluss vom 29.04.1998, 7 ABR 42/97, Rdnr. 15)

Wahl einer Gesamt-SchwbV

dieter, Thursday, 17.07.2008, 19:54 (vor 6670 Tagen) @ Fit

Hallo Fit die SBV Wahlen müssen Grunsätzlich geheim Gewählt werden auch wenn weniger als 50 Wahlberechtigte vorhanden sind schaue dazu im einfachen Wahlverfahren findest du auch auf der Seite www.schwv.de unter Wahlen ist eigentlich alles Beschrieben was du brauchst.

MfG dieter

RSS-Feed dieser Diskussion