Fybromalgie (Hilfsmittel)

hackenberger, Wednesday, 14.05.2008, 17:50 (vor 5832 Tagen) @ zicko

Hallo Zicko,

erst einmal Deine Schlussfolgerungen sind nicht ganz richtig.

>> => schwerbehindert => Persönliches Budget => nicht schwerbehindert => Kostenträger Dt. Rentenversicherung.

Erst ist hier immer, bei allen AN, der AG gefordert. Es ist seine Aufgabe die Arbeitsplätze entsprechend den Anforderungen/Notwendigkeiten auszustatten. Bei Schwerbehinderten/Gleichgestellten ergibt sich dieses aus § 81 (4) SGB IX.

Das persönliche Budget ist für andere Leistungen (z.B. für die fallweise notwendige Inanspruchnahme von Gebärdendolmetscher, diesen Fall hatte ich über mehrere Jahre) vorgesehen, nicht für Beschaffung von Ap-Ausstattungen. Siehe auch hier:

Der AG kann dann, sofern es sich um Schwerbehinderten/ Gleichgestellen handelt,Anträge auf Mittel aus der SchwbAV gem. §§ 19, 24 und/oder 25 stellen.

Weiter kann der Versicherte (AN) Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung haben. Besonders dann, wenn ohne die besonderen Leistungen die Verrentung droht. Bitte hier darauf achten, dass hier nie der AG Anspruch auf Leistungen hat, sondern immer nur der Versicherte, der AN. Dieser (Versicherte (AN)) kann aber seinen Leistungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung an den AG abtreten (das wie wurde bereits behandelt, bitte ggf. Suche benutzen).

Auf Deine Problematik bezogen der Hinweis: Man kann sofern ein Anspruch besteht bei allen Trägern beantragen, dass man unmittelbar nach Antragstellung auf die entsprechenden Mittel, die notwendigen Maßnahmen/Beschaffungen veranlasst (Beschaffung vor Bewilligung). Diesen Anträgen kann, muss aber nicht, vom Leistungsträger stattgegeben werden. Wenn diesem Antrag (Beschaffung vor Bewilligung) stattgegeben wird, dann aber immer mit dem Risiko, dass nicht sichergestellt ist, dass entsprechende Mittel überhaupt und wenn ja in welcher Höhe gewährt werden. Es bleibt dann also ein Risiko für den AG. Bitte aber unbedingt beachten, wurde der Beschaffung vor Bewilligung nicht ausdrücklich stattgegeben und man (der AG/AN) Anschaffung/Maßnahmen vorgenommen/veranlasst besteht kein Anspruch auf Leistungen mehr.

Sofern aber die dauerhafte Aufnahme und die genaue Art der Beschäftigung noch nicht geklärt/sichergestellt ist, wird wohl keiner der Leistungsträger hier entsprechenden Anträgen stattgeben.

Gerade wenn als Leistungsträger das IA zuständig ist, also Mittel der SchwbAV beantragt werden, kommt es sehr stark auch auf den guten Kontakt zum IA und vor allem auch auf die Einstellung des AG zur Beschäftigung Schwerbehinderter und auf die Höhe der Erfüllung der Pflichtquote an, so auch meine persönlichen Erfahrungen. Selbstverständlich auch darauf ob in den entsprechenden "Töpfen" noch entsprechende Mittel enthalten sind. Leider schrumpfen zur Zeit die Inhalte dieser "Töpfe". Es handelt sich hier i.d.R. um "Kannleistungen".

Sofern man einen guten Kontakt zu den Lieferanten der entsprechenden notwenigen Ap-Ausstattungen hat, kann man mit diesen auch vereinbaren, dass diese die notwendigen Ap-Ausstattungen probeweise kostenfrei bereitstellen.


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