Gutachtertermin - Kostenerstattung ? (Hilfsmittel)

Heinz SBV, Monday, 02.06.2008, 10:02 (vor 5814 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

schau mal ins Sozialgesetzbuch

SGB I - Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten

§ 65a Aufwendungsersatz

(1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.

Auzug aus dem Kommentar
Notwendige Auslagen und Verdienstausfall

Rz. 13

Auslagen sind die Summe der Aufwendungen, um dem Verlangen zum persönlichen Erscheinen bzw. der Untersuchung nachzukommen. An Aufwendungen kommen insbesondere in Betracht

* Fahrkosten,
* Verpflegungsmehraufwand,
* Übernachtungskosten,
* Kosten für eine Begleitperson,
* Kosten für eine Vertretung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es können jegliche auch untypische Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern sie für das persönliche Erscheinen bzw. die Untersuchung, um dem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachzukommen, notwendig waren.

Rz. 14

Notwendig sind Auslagen nur dann, wenn sie als solche zwingend waren, um dem Verlangen des Leistungsträgers nachkommen zu können, und auch der Höhe nach erforderlich waren.

Das bedeutet, dass Fahrkosten nur berücksichtigt werden können, wenn sie aufgewendet werden mussten, weil das Erreichen des Leistungsträgers bzw. des Untersuchungsortes zu Fuß oder mit einem verfügbaren Fahrrad nicht zumutbar war, und soweit die günstigsten Fahrkosten nicht überschritten werden, üblicherweise also die günstigste Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel in der 2. Klasse. Beide Prüfungsschritte sind auch bei den anderen in Betracht kommenden Aufwendungen erforderlich. Pauschalierungen sind zulässig. Deshalb kann als Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen der Höhe nach auch der nach dem Bundesreisekostengesetz relevante Erstattungsbetrag angesetzt werden.

Rz. 15

Verdienstausfall ist entgangenes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit. Voraussetzung ist zunächst, dass Arbeitsentgelt bzw. Einkommen tatsächlich entgeht, also z.B. kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ein Zeitverlust ohne tatsächlichen Verdienstausfall kommt entgegen § 191 SGG für einen Aufwendungsersatz nicht in Betracht. Pauschalierungen sind zulässig, daher wird auf die Entschädigungssätze für Verdienstausfall bei Zeugen nach dem JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen u.a. v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718) zurückgegriffen werden können.

Liebe Grüße
ins hochsommerliche Berlin
Heinz


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