Behinderung im Amt (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 18.06.2008, 09:19 (vor 5799 Tagen) @ Sander

Hallo „Sander“,

die Rechte kennen ist das Eine. Das Andere ist nun diese auch anzuwenden bzw. sie nun einzufordern. Hier ist somit ein Punkt an welchem man sich entscheiden muss. Zugegeben eine nicht unbedingt einfache Entscheidung, denn es kann ein Weg mit „Unebenheiten“ werden, sich als Mitarbeitervertretung; hier SchwbV seine Rechte auch einzufordern. Gleiches gilt aber auch, wenn man als AN sich seine Rechte mit arbeitsgerichtlicher Hilfe einfordern muss, z.B. sich gegen unberechtigte [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5915#p5922]Abmahnungen[/link] zu wehren.

Die Rechtslage ist Dir ja bekannt, ihr habt offenbar auch schon Kontakte zu einem Anwalt, somit sind zwei wichtige Punkte ja schon erledigt.

Nun liegt es an Dir zu entscheiden. Fakt ist, die Abmahnungen aus diesem Grund so wie hier beschrieben sind rechtswidrig und müssen zurückgenommen werden und aus der Personalakte entfernt werden. Die Handlungsweise des AG, die Verweigerung der Sitzungsteilnahmen am Wirtschaftsausschuss trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den 80-er Jahren und die Verpflichtung von Seiten des AG die Amtsausübung in der Freizeit usw., so wie beschrieben, stellt den Sachverhalt der Mandatsbehinderung dar. Hier ergibt sich somit die Möglichkeit eines Beschlussverfahrens gegen den AG mit dem Ziel dem AG unter Androhung eines 6-stelligen Bußgeldes bei jeder weiteren einzelnen Fall der Mandatsbehinderung.

Ich bin mir sicher, dass der AG schon im Eigeninteresse (wirtschaftlichen Interesse) hier dafür Sorge tragen wird, dass die Führungskräfte sich hier zukünftig Rechtskonform verhalten werden, wenn ansonsten bei jedem Verstoß ein 6-stelliges Bußgeld bzw. ggf. [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2672#p2805]Zwangshaft[/link] droht.

Du kannst dich selbstverständlich auch an das Integrationsamt mit der Bitte um Unterstützung bitten.


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