Re: Dienstvereinbarung (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 03.01.2005, 13:37 (vor 7078 Tagen) @ Magdalena

Hallo Magdalena,

Du hast vollkommen Recht. Die SchwbV hat das Teilnahmerecht an allen
Sitzungen (§ 95 (4) und (5) und auch das Rede-/Beratungsrecht zu allen
Punkten, unabhänig ob die Themen Schwerbehinderte betreffen oder nicht.

Allerdings hat der BR/PersR auch das Recht gespräche mit dem AG ohne
Beteiligung der SchwbV zu führen. Dieses betrifft auch Verhandlungen mit
dem AG.

Der AG hat aber seinerseits die Verpflichtung die SchwbV bei allen
Angelegenheiten welche Schwerbehinderte im einzelnen oder die Gruppe der
Schwerbehinderten betreffen nach § 95 SGB IX zu hören. Hierzu zählt auch
die Informationspflicht des AG gegenüber der SchwbV.

Hat nun wie in euerem Falle der AG und der PersR/BR ohne Beteiligung der
SchwbV eine Dienstvereinbarung getroffen und die SchwbV sieht ihre
beiteiligungsrecht verletzt und sie ist weiter der meinung, dass
hierdurch auch die Rechte der Schwerbehinderten nicht berücksichtigt
wurden, kann sie sowohl den Beschluß des PersR/BR aussetzen lassen § 95
(4) wie aber auch Maßnahmen des AG § 95 (2).

Der PersR/BR hat dann den Beschluß innerhalb von 1 Woche neu zu beraten
und neu zu fassen.

Der AG muss sofern die SchwbV die Maßnahme aussetzt § 95 (2) die Beratung
innerhalb von 7 Tagen nachholen.

Weiter kann die SchwbV wegen der verletzung der Beteiligung durch den AG
§ 95 (2) gegen den Beauftragten des AG für die Belange der
Schwerbehinderten gem § 156 ein Bußgeld bis zu 10.000,- € bei der Agentur
für Arbeit beantragen.

Du solltest sowohl den PersR-Vorsitzenden wie auch den AG auf die
entsprechenden §§ des SGB IX hinweisen und diese um eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit bitten. Sollten diese nicht einlenken bitte zum einen das
Integrationsamt um Unterstützung und es bleibt dann nur der Rechtsweg.
Bei Verwltungen das Verwaltungsgericht bei sonstigen AG das
Arbeitsgericht. Die SchwbV kann dort sowohl Beschlußverfahren gegen den
PersR wie auch AG beantragen. Hier rate ich dann aber dazu sich als
SchwbV Anwaltliche Beratung und Unterstützung zu holen. Das kann die
SchwbV für sich und ihre Angelegenheiten ja eigenständig veranlssen. Der
AG wird nur hierüber informiert. Der AG muss die Kosten hierfür tragen.

Bernhard

PS: Ich sende Dir auf deinen E-Mailaccount mal Auszüge aus einem
Kommentar. Solltest Du keinen haben beschaffe Dir einen guten. Der AG
zahlt die Kosten.


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