neues Pflegezeitgesetz in Kraft (Lektüre / Gesetze)

Heinz SBV, Thursday, 31.07.2008, 15:55 (vor 5758 Tagen)

Am 01.07.2008 ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten.

Ziel dieses Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.


Das Gesetz sieht zwei Formen der unbezahlten Freistellung vor, nämlich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen (§ 2) und die Pflegezeit (§ 3).


1. Kurzfristige Freistellung: In einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

2. Längerfristige Pflegezeit: Wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird, sind Beschäftigte ganz oder teilweise von der Arbeit freizustellen. Diese sog. Pflegezeit ist auf max. 6 Monate begrenzt.

Die Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den Regelungen des SGB XI (Pflegestufen I, II und III). Die Pflegebedürftigkeit ist bei der kurzfristigen Freistellung durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; bei der längerfristigen Pflegezeit ist die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich.

Es handelt sich im Regelfall um sich um unbezahlte Freistellungen; Ausnahme: während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wird nach den Regelungen des § 29 TVöD (§ 12 a TVAöD) ein Tag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts im Kalenderjahr gewährt. Mitgliedschaften in der Sozialversicherung bleiben bei der kurzfristigen Freistellung unberührt, für die Dauer der Pflegezeit übernimmt grundsätzlich die Pflegekasse Zuschüsse zur Sozialversicherung.

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt eine unbezahlte Freistellung von bis zu zehn Arbeitsagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs.1). Demgegenüber beinhaltet die Pflegezeit eine deutlich längere Freistellung, die ganz oder auch nur teilweise erfolgen kann, falls der Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen will. Eine „akute“ Pflegesituation ist dafür nicht erforderlich. Allerdings ist der Anspruch auf unbezahlte Freistellung auf maximal sechs Monate für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen beschränkt. Außerdem besteht kein Anspruch auf Pflegezeit in Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern (§ 3 Abs.1 Satz 2).

Arbeitnehmer, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend machen oder Pflegezeit in Anspruch nehmen, genießen Sonderkündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 nicht kündigen (§ 5 Abs.1). In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 5 Abs.2).

Ausgeglichen wird dieser verstärkte Bestandsschutzes durch die Möglichkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen mit Vertretungskräften (§ 6). Die Einstellung als Vertretung für einen pflegebedingt verhinderten Arbeitnehmer ist ein § 14 Abs.1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ergänzender Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen.


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