Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen (Wahlen)

Guntra, Thursday, 18.09.2008, 15:41 (vor 6607 Tagen)

Unsere Behörde ist durch Zusammenlegung neu gegründet worden, d. h. wir haben z. Zt. keine SBV und müssen neu wählen. Die Struktur der SBV soll sich lt. IA an der Struktur des Personalrats orientieren. Es steht inzwischen fest, dass einige Abteilungen einen örtlichen Personalrat wählen werden. Insgesamt sind wir über 50 Schwerbehinderte, wenn einige Abteilungen „abspringen“ werden es weniger.
Wie bekomme ich heraus, wer eine örtliche SBV haben möchte> Jeden einzelnen abstimmen lassen oder Befragung über Personalrat … Wer darf das überhaupt>
Es geht noch nicht um den Wahlvorstand, danach richtet sich lediglich, welches Wahlverfahren durchzuführen ist bzw. wer an welcher Wahl teilnimmt.

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen?

Wolfgang E., Thursday, 18.09.2008, 18:33 (vor 6607 Tagen) @ Guntra

» Unsere Behörde ist durch Zusammenlegung neu gegründet worden, d. h. wir haben z. Zt. keine SBV...
Es ist nicht zutreffend, dass es nach der Zusammenlegung keine amtierende SBV mehr gibt. Hier ist vielmehr nach der Fachliteratur davon auszugehen, dass weiterhin eine Schwerbehindertenvertretung existiert
(Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rdnr. 63 zu § 94 SGB IX; Schimanski, GK-SGB IX, Rdnr. 166 zur § 94):

"Ihr Amt erlischt daher, wenn eine Dienststelle mit einer oder mehreren selbständigen Dienststelle/n in der Weise zusammengelegt wird, dass jede der beteiligten Dienststellen ihre bisherige Aufgaben- und Organisationsidentität verliert und eine ganz neue Dienststelle gegründet wird. In diesem Fall endet das Amt aller Schwerbehindertenvertretungen der früher selbständigen Dienststellen.
In diesem Fall bleibt die SBV der Dienststelle im Amt, in der die meisten Beschäftigten tätig waren.
Das Amt der anderen Schwerbehindertenvertretungen erlischt jedoch."

(Wahlbroschüre, Seite 14)

» Die Struktur der SBV soll sich lt. Integrationsamt an der Struktur des Personalrats orientieren
"In Fällen wesentlicher Veränderungen betrieblicher Organisationseinheiten sind die Regelungen des § 21a und §21b BetrVG auch im Schwerbehindertenrecht anwendbar (Übergangsmandat, Restmandat). Unter dem Gesichtspunkt, Zeiten ohne Interessenvertretung zu vermeiden, kann die Schwerbehindertenvertretung in diesem Zusammenhang über das Ende ihrer Amtszeit hinaus tätig werden."
(SBV-Wahlbroschüre Sachsen, Auswirkung von betrieblichen Veränderungen, Seite 4)

Welche konkreten Regelungen gibt es zum Übergangsmandat bzw. Restmandat der örtl. Personalräte>
Gibt es einen Übergangspersonalrat und für welchen Zeitraum längstens>

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

Ede vom Bayerwald, Friday, 19.09.2008, 07:07 (vor 6606 Tagen) @ Guntra

Hallo,

bei uns war dies vor einiger Zeit auch so.Zusammenlegung mehrerer Behörden zu einer, dazu kam noch große Räumlioche Entfernung. Also mehr als 40 km.

Verselbständigungsbeschluß von Dienststellen, die nicht in der Stadt des HAuptamtes liegen.
Sind die Verselbständigungsbeschlüße rechtskräftig, so sind an diesen Dienststellen, soweit mindestens 5 Schwerbehindert und diesen Gleichgestellte im Dienstbereich dieses "verselbständigten"Personalrates tätig. so ist an diesem Standort einee SBV zu wählen, entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

Diese Vertretungen wiederum haben dann untereinander die GesamtSBV zu bestimmen/wählen.

Rein rechtlich ist es wohl nicht ganz klar, ob in der Übergangszeit eine SBV auf rechtlich einwandfreieem Grund besteht. Jedenfalls ist eine neue SBV umgehend zu wählen, so die Pflicht gegeben ist.

Die alte Dienststelle, also SBV von AMt A besteht nicht mehr, Der Vertreter wurde aber als SBV für Amt A gewählt, so ist es logisch, dass wenn Amt A nicht mehr existiert, auch keine SBV mehr bestehen kann, die für diese Dienststelle gewählt wurde.

Aber dann eben schnellstens neue SBV wählen!!!

Dann kann keiner mehr von Rechtsunsicherheit sprechen!!!

Gruß Ede,
der das vor einiger Zeit selber miterleben mußte (und durchführen!)

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

Guntra, Friday, 19.09.2008, 08:43 (vor 6606 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Verselbständigungsbeschluß von Dienststellen, die nicht in der Stadt des Hauptamtes liegen.
Bei uns verselbständigen sich auch einige Abteilungen, die sich am Ort der Hauptdienststelle befinden.
» Sind die Verselbständigungsbeschlüße --> Welche, die des Personalrates oder müssen die Schwerbehinderten auch eine Verselbständigung per Wahl / Abstimmung beschließen>

rechtskräftig, so sind an diesen Dienststellen, des "verselbständigten" Personalrates tätig. so ist an diesem Standort eine SBV zu wählen, entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
» Müssen oder können>

» Diese Vertretungen wiederum haben dann untereinander die GesamtSBV zu bestimmen/wählen.
Wählen die verselbständigten Abteilungen jeweils ihre örtliche SBV und diejenigen, die sich nicht verselbständigen wollen, auch eine eigene oder ist dies dann die GesamtSBV oder kann zeitgleich durch alle Schwerbehinderten die GesamtSBV und die jeweils örtliche SBV gewählt werden>

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

Wolfgang E., Saturday, 20.09.2008, 18:59 (vor 6605 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Die alte Dienststelle, also SBV von Amt A, besteht nicht mehr. Der Vertreter wurde aber als SBV für Amt A gewählt, so ist es logisch, dass wenn Amt A nicht mehr existiert, auch keine SBV mehr bestehen kann...

Dieser Gesichtspunkt klingt auf den ersten Blick logisch, ist aber etwas zu weitgehend bzw. im Ergebnis schlichtweg falsch. Wäre diese pauschale Überlegung zutreffend, dürfte es nämlich beispielsweise überhaupt keine Übergangsbetriebsräte geben etwa bei [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5220#p5223]Fusionen[/link]. Betriebsratlose Zeiten wollten der Gesetzgeber bzw. die EU-Richtlinien in solchen Fällen aber unbedingt vermeiden durch Übergangsmandate, da gerade in solchen Umbruchzeiten besonders viele BR-Beteiligungsangelegenheiten anfallen und die Wahlberechtigten zwangsläufig einige Zeit benötigen, um sich näher kennen zu lernen für eine Neuwahl. Daher sollte aus praktischen Erwägungen ggf. auch nicht überstürzt von der Übergangs-SBV eine Neuwahl der SBV eingeleitet werden. Es macht regelmäßig wenig Sinn, wenn vorschnell gewählt wird, ohne dass die Wähler die Kanditaten kennen.

"Für den Betriebsrat ist in § 21a BetrVG in den dort geregelten Fällen (z. B. Spaltung eines Betriebs bzw. Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen) unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsmandat vorgesehen. Diese Regelung ist für die SBV entsprechend anzuwenden, da sie nach § 96 Abs. 3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Betriebsrats haben soll (vgl. HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 12). Dies gilt umso mehr, als die Vertrauensperson gerade während betrieblicher Umstrukturierungen in besonderem Maße die Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer zu wahren hat."
(Knittel, SGB IX, Rdnr. 54 zur § 96)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es auch im öffentlichen Dienst unerlässlich, vorrangig zu prüfen, ob es Übergangsmandate für die bisherigen örtlichen Personalräte gibt,
und ob entsprechend auch ein - gesetzliches - Übergangsmandat für [link=http://www.schwbv.de/forum/index.php>id=7771]eine[/link] örtliche SBV besteht.
([link=http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py>Gericht=bag&Datum=2004-4-7&nr=9914]BAG[/link], Beschluss, vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03, Rdnr. 30/31)

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

Ede vom Bayerwald, Monday, 22.09.2008, 07:39 (vor 6603 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo,

Nun ÜbergangsPR sind nicht die alten PR, weil die aufgelöst sind.
Es sind allerdings die gleichen Leute, die in einer bisher nicht da gewesenen Zusammensetzung einen neuen, den Übergangspersonalrat bilden, bis zur neuwahl, die umgehend einzuleiten ist.

Und was für den PR gilt, das gilt auch für die SBV. Es ist so zu sagen eine ÜbergangsSBV.
Problem hierbei ist, dass die Übergangspersonalräte gesetzlich klar geregelt sind. Bei der SBV gibt es da keine klare schriftliche(im Gesetz) Regelung und so ist dieser Übergang im Grunde immer vor Ort abzusprechen, mit dem AG / Personalstelle.
Es bleibt, dass eine Neuwahl notwendig ist und umgehend nach Existenzbeginn des neuen Amtes diese eingeleitet werden muss.

Allerdings bleit der PR bestehen bleit auch die SBV. Verselbständigt sich eine ABteilung mit eigenem PR, so ist in diesem Bereich aauch eine eigene SBV zu wählen, soweit die Bedingungen des Gesetzes gegeben sind., also mindestens 5 SB-Kollegen (oder natürlich Gleichgestellte).
Die SBV ist IMMER eine parallele Spezialpersonalvertretung zu einem Personalrat, steht immer mit diesem in Korrespondenz, soweit die Wahlvoraussetzungen gegeben sind. Ohne diese 5 Wahlberechtigten werden die Schwerbehinderten durch die Gesamt-SBV vor Ort vertreten.

Gruß Ede

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

hackenberger, Wednesday, 24.09.2008, 17:40 (vor 6601 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Problem hierbei ist, dass die Übergangspersonalräte gesetzlich klar geregelt sind. Bei der SBV gibt es da keine klare schriftliche (im Gesetz) Regelung und so ist dieser Übergang im Grunde immer vor Ort abzusprechen...

Hallo Ede,

zum Thema Übergangsmandat lese bitte einmal diese aktuellen Beiträge von Wolfgang E. und mir [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=1317]hier![/link]

Die Rechtsauffassungen zum Thema Übergangsmadat haben sich verändert. Grundlage sind die nachvollziehbaren Aussagen von Franz Düwell im LPK (F. Düwell) § 94 SGB IX Rn 63 und Rn 64.

Ob es auch für die das Mandat verlierende SchwbV ein Restmandat (analog § 21b BetrVG) geben kann, wäre zu klären. Dieses auch wegen der stark eingeschränkten Zuständigkeit des Restmandates bei BR.

Man kann und sollte aber mit dem AG in einem solchen Falle eine Regelung treffen, dass die SchwbV, welche ihr Mandat verliert, als "Sachverständige" (weil sie die Koll. und deren Problem besser kennt) in diesen besonderen Fällen (sofern es Schwerbehinderte der SchwbV betrifft welche ihr Mandat verliert) hinzugezogen werden kann.

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

Ede vom Bayerwald, Thursday, 25.09.2008, 06:51 (vor 6600 Tagen) @ hackenberger

» Problem hierbei ist, dass die Übergangspersonalräte gesetzlich klar geregelt sind. Bei der SBV gibt es da keine klare schriftliche (im Gesetz) Regelung und so ist dieser Übergang im Grunde immer vor Ort abzusprechen...

» Hallo Ede, das Thema Übergangsmandat ist ganz klar geregelt in § 96 Abs. 3 SGB IX. Dort wird ganz klar und deutlich auf die entsprechenden Regeln etwa

Nun wir haben dies erst intensivst durchexerziert im Zuge der Bay. Strukturreform und da sind die SBV'n eben nicht darauf gekommen, dass der 96'er Abs 3 im SGB IX dies klar regeln würde und schon garnicht klar sagen.

Da steht nur, dass die SBV die gleichen Rechte gegenüber dem AG habe, wie der PR/BR.
Dies ist im Falle einer Umstrukturierung von Dienststellen eine Sache, die der Auslegung bedarf. Und Dinge, die der Auslegung bedürfen sind für das Rechtsverständnis Bay. Beamter nicht klar geregelt, zumindest nicht für die, die bei uns das Sagen haben.

Solche Regelungen, dass SBV'en die gleiche Rechtsstellung gegenüber dem AG haben, wie PR/BR sehen die als im täglichen Geschäft, aber nicht bei der Bay. Verwaltungsreform gegeben.
Bestes Beispiel ist die Aussage des damals zuständigen bay. Ministers auf die Frage, ob man nicht bei solch einer Reform die Betroffenen auch fragen soll:
>Seit wann werden die Frösche gefragt, wenn man einen Teich trocken legen will.<

Dies ist die von der Politik vorgegebene Prämisse in diesem Lande hier, und welcher Beamte will sich dagegen stellen!!

Klar ist etwas anderes, als die Buchstaben im SGB IX, dies Gesetz sieht im Text Verwaltungsreformen so nicht vor, da bedarf es immer der Auslegungen und Kommentare und die sind knetbar wie Wackelpudding.

Also vor Ort im Einzelfall zu regeln.

Neuwahl, evtl. örtliche SB-Vertretungen

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 25.09.2008, 10:21 (vor 6600 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

» Dies ist im Falle einer Umstrukturierung von Dienststellen eine Sache,
» die der Auslegung bedarf. Und Dinge, die der Auslegung bedürfen sind für
» das Rechtsverständnis Bay. Beamter nicht klar geregelt, zumindest nicht
» für die, die bei uns das Sagen haben.

Hallo Ede,
der in diesem Link zum Übergangsmandat erwähnte BAG-Beschluss sollte auch einen bayerischen Beamten überzeugen ;-)

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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