» Problem hierbei ist, dass die Übergangspersonalräte gesetzlich klar geregelt sind. Bei der SBV gibt es da keine klare schriftliche (im Gesetz) Regelung und so ist dieser Übergang im Grunde immer vor Ort abzusprechen...
» Hallo Ede, das Thema Übergangsmandat ist ganz klar geregelt in § 96 Abs. 3 SGB IX. Dort wird ganz klar und deutlich auf die entsprechenden Regeln etwa
Nun wir haben dies erst intensivst durchexerziert im Zuge der Bay. Strukturreform und da sind die SBV'n eben nicht darauf gekommen, dass der 96'er Abs 3 im SGB IX dies klar regeln würde und schon garnicht klar sagen.
Da steht nur, dass die SBV die gleichen Rechte gegenüber dem AG habe, wie der PR/BR.
Dies ist im Falle einer Umstrukturierung von Dienststellen eine Sache, die der Auslegung bedarf. Und Dinge, die der Auslegung bedürfen sind für das Rechtsverständnis Bay. Beamter nicht klar geregelt, zumindest nicht für die, die bei uns das Sagen haben.
Solche Regelungen, dass SBV'en die gleiche Rechtsstellung gegenüber dem AG haben, wie PR/BR sehen die als im täglichen Geschäft, aber nicht bei der Bay. Verwaltungsreform gegeben.
Bestes Beispiel ist die Aussage des damals zuständigen bay. Ministers auf die Frage, ob man nicht bei solch einer Reform die Betroffenen auch fragen soll:
>Seit wann werden die Frösche gefragt, wenn man einen Teich trocken legen will.<
Dies ist die von der Politik vorgegebene Prämisse in diesem Lande hier, und welcher Beamte will sich dagegen stellen!!
Klar ist etwas anderes, als die Buchstaben im SGB IX, dies Gesetz sieht im Text Verwaltungsreformen so nicht vor, da bedarf es immer der Auslegungen und Kommentare und die sind knetbar wie Wackelpudding.
Also vor Ort im Einzelfall zu regeln.