Gelten SGB9 Bestimmungen z.T. nicht für Stellvertreter Vertrauensperson? (Allgemeines)
Hallo,
» Setzt die Tatsache, das der Betroffene selbst Mitglied der SBV ist, den §
» 95SGB (Anhörungsrechte... in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder
» die Gruppe schwerbehinderter Menschen betreffen...) außer Kraft, muß also
» das stellvertretende Mitglied die Vertrauensperson aufgrund seines Amtes
» ausschließlich selbst unterrichten>
Nein, es sei denn der Stelli war z.Zt. der Maßnahmen/ Sachverhalte als Stelli im Mandat und wurde somit als SchwbV hier informiert/ eingebunden. Der § 95 (2) SGB IX verlangt ja keine besonderen Formen der Beteiligung. Geht also auch mündlich.
Man ist aber bei eigener Betroffenheit stets verhindert wegen Interessenkollision
(BAG, Beschluss vom 03.08.1999, 1 ABR 30/98)
PS: Hier hat aber auch der Stelli nicht optimal gehandelt. Er hätte die VPSchwb auf die Sachverhalte und dass hier in Folge derer Beteiligungen gem. § 95 (2) erfolgen müssen hinweisen können/sollen.