TV-L: Arbeitszeitverkürzung, Teilzeit (TVöD / TV-L)

hackenberger, Monday, 17.11.2008, 14:41 (vor 5647 Tagen) @ Nadine

Hallo Nadine,

schön, dass Du mir mitgeteilt hast, dass Du Stelli bist. Herzlich willkommen daher in unserer Runde. :flower:

Wir hoffen Du findest hier viele Anregungen und Hinweise.

Zu Deiner gestellten Frage der Hinweis:

Grundsätzlich haben alle AN einen Anspruch auf Teilzeit § 8 TzBfG, siehe TzBfG
Schwerbehinderte haben einen zusätzlichen Anspruch auf Teilzeit aus § 81 (4).

AG dürfen einem Teilzeitwunsch eines AN nur aus zwingenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Der AG muss grundsätzlich nur unbefristete Teilzeit gewähren. Teilzeit für einen festgelegten (mit dem AG abgestimmten Zeitraum) ist somit nur in Absprachen mit dem AG (freiwillig) möglich. Viele AG sind aber auch hierzu bereit. Nur wegen der augenblicklich etwas angespannten Arbeitsmarktlage könnte z.Zt. AG von einer befristeten Teilzeit Abstand nehmen.

Möchten man von Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln muss man dieses dem AG anzeigen. Die rechtlichen Dinge hierzu sind in § 9 TzBfG geregelt.

Möchte man nun als Schwerbehinderter Teilzeit beantragen sollte man dieses schon mit Hinweis auf beide Gesetzesgrundlagen beantragen. Also § 8 TzBfG und § 81 (4) SGB IX. Einen genauen Grund (wie z.B. Therapietermine oder Leistungsprobleme) muss man allerdings nicht benennen.

Im öffentlichen Dienst bestehen für einen Anspruch auf Teilzeitarbeit folgende Anspruchsgrundlagen:

> die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)
> die für die Erwerbstätigkeit in der Elternzeit geltenden Vorschriften
> § 11 TVöD/ § 11 TV-L

Somit besteht im öfftl. Dienst auch neben dem oben aufgeführten Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Teilzeit gem. § 11 TVöD/ § 11 TV-L

Gemäß § 11 Abs. 1 TVöD/§ 11 Abs. 1 TV-L haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn

sie ein Kind unter 18 Jahre betreuen
oder
einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Voraussetzung ist, dass dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Deine Teilzeitwünsche/Gründe würden also unter den Rechtsanspruch aus TzBfG in Verbindung mit § 81 (4) SGB IX fallen.


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