Kündigung der Gesamtvertretung (Wahlen)

Vroni, Wednesday, 19.11.2008, 19:16 (vor 6545 Tagen)

Hallo Gleichgesinte,mein Problem unsere Gesamtvertretung kommt seinen Aufgaben nicht korekt nach! Wir die Örtlichen wollen das nicht mehr mittragen.Wie können wir diese Person abwählen> Habt Ihr Erfahrungen> Für einen guten Rat währe ich euch dankbar.

Antrag auf Mandatsenziehung gem. § 94 (7) an den Widerspruchsausschuss

hackenberger, Wednesday, 19.11.2008, 19:38 (vor 6545 Tagen) @ Vroni

Hallo Vroni,

vorab der Hinweis: Deine Betreff ist so nicht ganz zutreffend. Denn man kann einer gewählten Vertrauesperson das Mandat nicht durch Kündigung entziehen.

Solltet ihr berechtigte Gründe für ein Missfallen an der Art der Aufgabenwahrnehmung der GSchwbV haben, solltet ihr ein ruhiges doch klärendes Gespräch führen. In diesem Gespräch solltet ihr die Fakten benennen.

Ich rate auch ein Vertreter des IA als Moderator und Vermittler hinzuzuziehen.

Gibt es schwerwiegende Verstöße in der Mandatswahrnehmung/-ausübung durch die GVPSchwb, welche in der Schwere ausreichend sind um der GVPSchwb das Mandat entziehen zu können, hilft ein Blick ins Gesetz weiter. Die Hürden sind hier aber zu recht sehr hoch gesteckt.

§ 97 (7) § 94 Abs. 3 bis 7, ........gelten entsprechend,
§ 94 (7) Satz 5
Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen.
§ 119 Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt.


PS: Ich hoffe, dass Du unter Gleichgesinnte nicht verstehst, dass wir das gleiche Ansinnen haben, also einer GVPSchwb das Mandat zu entziehen.

Antrag auf Mandatsenziehung gem. § 94 (7) an den Widerspruchsausschuss

Tschoo, Stuttgart, Thursday, 20.11.2008, 17:55 (vor 6544 Tagen) @ hackenberger

Hallo Zusammen!

Ich verstehe das nicht ganz.

Ich sehe das so: Die Gesamtvertretung ist von den örtlichen SBVs gewählt (bei uns drei, incl. mir)

Ich bin GesSBV, wenn jetzt einer meiner Kollegen (jeder ist ein "drittel Wert" mit mir nicht einverstanden ist, muß der GesSBV neu gewählt werden.

Stimmt das so>

Gruß, Josef

Antrag auf Mandatsenziehung gem. § 94 (7) an den Widerspruchsausschuss

hackenberger, Thursday, 20.11.2008, 18:22 (vor 6544 Tagen) @ Tschoo

Hallo Josef,

» Ich bin GesSBV, wenn jetzt einer meiner Kollegen (jeder ist ein "drittel
» Wert" mit mir nicht einverstanden ist, muß der GesSBV neu gewählt werden.
Nein!! So einfach geht es nicht!

Es ist doch eigentlich alles sehr klar im Gesetz beschrieben (s.oben) Das weiter ist nun ein Sache des "kleinen 1x1" und einen Antrag sofern die Anforderungen gem § 94 (7) Satz 5 erfüllt sind.

1/4 der Wahlberechtigten sind notwendig um einen entsprechenden Antrag gem § 94 (7) Satz 5 beim Widerspruchsausschuss (§ 119) beim zuständigen Integrationsamtstellen zu können.

Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt und nur dieser entscheidet dann ob die Vorwürfe so schwerwiegend sind, dass sie für eine Mandatsenthebung/ -entzug ausreichen.

Hier sind die Hürden aber sehr hoch. Also einfach nur Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise der VPSchwb/GVPSchwb reichen da bei weitem nicht aus.

Hier einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar zum § 94 (7), welchen ich ja auch stets wegen seiner Aktualität empfehle.

Rn 181
Eine solche Pflichtverletzung muss schwer wiegend sein. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht hierfür noch nicht aus (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 43). Ein Verschulden der Vertrauensperson in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 54; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 45; a. A. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49: “vorsätzlich oder grob fahrlässig“).

Rn 182
Hierzu können z. B. gehören: wiederholte Verstöße gegen die Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen oder die ständige Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrats und ihrer Ausschüsse sowie die unbegründete gehässige Diffamierung von Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 178 m. w. Nachw.).

An sonsten gilt "gewählt ist gewählt". Weiter die GVPSchwb sollte vertauensvoll und offen mit den VPSchwbV zusammenarbeiten und ihre Pflichten gem. SGB IX erfüllen.

PS: Ich empfehle einfach einmal den Kommentar zm § 94 Abs. 7 zu lesen. Dort findest Du weiteres.

Antrag auf Mandatsenziehung gem. § 94 (7) an den Widerspruchsausschuss

Tschoo, Stuttgart, Friday, 21.11.2008, 09:54 (vor 6543 Tagen) @ hackenberger

Hallo und Guten Morgen Bernhard und Vroni!

»
» Es ist doch eigentlich alles sehr klar im Gesetz beschrieben (s.oben) Das
» weiter ist nun ein Sache des "kleinen 1x1" und einen Antrag sofern die
» Anforderungen gem § 94 (7) Satz 5 erfüllt sind.
»

Da stimme ich dir zu, nur muß ich Gesetze auch entsprechend den Gegebenheiten
interpretieren (sonst gäbe es ja keine Kommentare).

» 1/4 der Wahlberechtigten sind notwendig um einen entsprechenden Antrag gem
» § 94 (7) Satz 5 beim Widerspruchsausschuss (§ 119) beim zuständigen
» Integrationsamtstellen zu können.

Für das Amt des GesSBV (in meinem Beispiel) gibt es drei Wahlberechtigte (die SBV aus den örtlichen Betrieben) --> entspricht ein Wahlberechtigter 1/3 (das ist mehr als 1/4), also kann einer meiner GesSBV-Vertreter mein Amt anfeschten.
Nur welches Integrationsamt schalte ich da ein> (Berlin, Arnstadt in Thüringen oder Stuttgart).

Deswegen bin ich der Meinung, dass dies wirkich nur "intern" gelöst werden kann (was immer die bessere Lösung ist und bei drei Personen, wie in meinem
Fall muss das auch möglich sein).

Wenn es mehr Personen sind, wie ich es bei Vroni erst mal annehme, bleibt die
Frage offen -- welches Amt schalte ich ein, wenn die Klärung von "außen" kommen muß und die einzelnen Betrieb über das Bundesgebiet verteilt sind>
(Hat du da Erfahrung oder gibt es da Regelungen>)

(Immer in der Annahme natürlich, dass der entsprechende GesSBV sein Amt als SBV korrekt ausführt)

Gruß, Josef

Antrag auf Mandatsenziehung gem. § 94 (7) an den Widerspruchsausschuss

hackenberger, Friday, 21.11.2008, 10:59 (vor 6543 Tagen) @ Tschoo

Hallo Josef,

» Für das Amt des GesSBV (in meinem Beispiel) gibt es drei Wahlberechtigte
» (die SBV aus den örtlichen Betrieben) --> entspricht ein Wahlberechtigter
» 1/3 (das ist mehr als 1/4), also kann einer meiner GesSBV-Vertreter mein
» Amt anfeschten.
Im Prinzip in diesem Falle JA!

» Nur welches Integrationsamt schalte ich da ein> (Berlin, Arnstadt in
» Thüringen oder Stuttgart).
Das für den Sitz der GSchwbV zuständige. (Dieses ist meisten auch der Sitz des GBR/ Unternehmen)

» Wenn es mehr Personen sind, wie ich es bei Vroni erst mal annehme, bleibt
» die Frage offen -- welches Amt schalte ich ein, wenn die Klärung von "außen"
» kommen muß und die einzelnen Betrieb über das Bundesgebiet verteilt sind>
» (Hat du da Erfahrung oder gibt es da Regelungen>)
Erfahrung in einem Fall während meine langen Zeit in diesen Mandaten. Sonst siehe oben.

» Deswegen bin ich der Meinung, dass dies wirkich nur "intern" gelöst
» werden kann (was immer die bessere Lösung ist und bei drei Personen, wie
» in meinem Fall muss das auch möglich sein).
Ja, man muss es immer erst intern zu klären/ zu lösen versuchen, weiter sind wie beschrieben die Hürden sehr hoch.

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