Hallo Josef,
» Ich bin GesSBV, wenn jetzt einer meiner Kollegen (jeder ist ein "drittel
» Wert" mit mir nicht einverstanden ist, muß der GesSBV neu gewählt werden.
Nein!! So einfach geht es nicht!
Es ist doch eigentlich alles sehr klar im Gesetz beschrieben (s.oben) Das weiter ist nun ein Sache des "kleinen 1x1" und einen Antrag sofern die Anforderungen gem § 94 (7) Satz 5 erfüllt sind.
1/4 der Wahlberechtigten sind notwendig um einen entsprechenden Antrag gem § 94 (7) Satz 5 beim Widerspruchsausschuss (§ 119) beim zuständigen Integrationsamtstellen zu können.
Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt und nur dieser entscheidet dann ob die Vorwürfe so schwerwiegend sind, dass sie für eine Mandatsenthebung/ -entzug ausreichen.
Hier sind die Hürden aber sehr hoch. Also einfach nur Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise der VPSchwb/GVPSchwb reichen da bei weitem nicht aus.
Hier einmal ein Auszug aus dem Knittel-Kommentar zum § 94 (7), welchen ich ja auch stets wegen seiner Aktualität empfehle.
Rn 181
Eine solche Pflichtverletzung muss schwer wiegend sein. Eine einmalige grobe Pflichtverletzung reicht hierfür noch nicht aus (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr. 43). Ein Verschulden der Vertrauensperson in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit wird nicht vorausgesetzt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 54; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 45; a. A. Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 49: vorsätzlich oder grob fahrlässig).
Rn 182
Hierzu können z. B. gehören: wiederholte Verstöße gegen die Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen oder die ständige Nichtteilnahme an Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrats und ihrer Ausschüsse sowie die unbegründete gehässige Diffamierung von Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 178 m. w. Nachw.).
An sonsten gilt "gewählt ist gewählt". Weiter die GVPSchwb sollte vertauensvoll und offen mit den VPSchwbV zusammenarbeiten und ihre Pflichten gem. SGB IX erfüllen.
PS: Ich empfehle einfach einmal den Kommentar zm § 94 Abs. 7 zu lesen. Dort findest Du weiteres.