Einschaltung SB-Vertretung bei Beschäftigung von Leih-AN (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 26.11.2008, 08:54 (vor 5639 Tagen) @ SellentK

Hallo SellentK,
es freut mich dich hier im Forum als neues Mitglied zu begrüßen :flower:

» Im vorliegenden Fall sollen in einem Betrieb/Verwaltung des ö.D.
» Arbeitsplätze, keine Planstellen, mit Leiharbeitnehmern besetzt werden.
» Nach der Definition des § 73 SGB IX handelt es sich um Arbeitsplätze, die
» dem Verleiher zuzurechnen sind, da er Arbeitgeber nach dem AÜG ist.
Wenn es Arbeitsplätze nach §73 SGB IX sind, dann sind sie erst mal dem Entleiher, also deiner Behörde zuzurechnen.

» obsolet>
Interessantes Wort. Musste erst im Fremdwörterlexikon nachschauen. Für alle die es auch nicht kennen: Das zugehörige Adjektiv obsolet (nicht mehr gebräuchlich sein, an Geltung verlieren) bezeichnet generell Veraltetes, meist Normen oder Therapien.
» Ist damit die Beteiligung der SB-Vertretung nach § 81 SGB IX obsolet>
Nein! Siehe folgendes Urteil: http://www.schwbv.de/urteile/120.html

» Oder ist die SB-V trotzdem im Vorfeld der Besetzung der freien Arbeitsplätze einzuschalten>
Ja.

PS: Üblicherweise wird hier mit "Anrede" und "Nameszeichen" etc. geschrieben ;-)

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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