Nachwahl eines Stellvertreters (Wahlen)

hajue, NRW, Tuesday, 06.01.2009, 10:15 (vor 6497 Tagen)

Zum 31.1.2009 scheidet die Vertrauensperson aus. Sie wird pensioniert. Ich bin z.Z. 2. Stellvertreter. Zum 1.2.2009 ergibt sich dann folgende Situation: Der erste Stellvertreter wird dann Vertrauensperson und ich rutsche dann in die erste Stellvertreterposition. Einen 2. Stellvertreter gibt es dann nicht mehr. Nun möchte die neue Vertrauensperson eine Nachwahl durchführen, um einen 2. und vielleicht auch einen 3. Stellvertreter wählen zu lassen. Meine Frage ist nun, unabhängig davon ob dies sinnvoll ist oder nicht, ob diese Nachwahl zulässig ist (gemacht werden muss), obwohl es noch einen Stellvertreter gibt. Vielen Dank für die Hilfe.

Nachwahl eines Stellvertreters

hackenberger, Tuesday, 06.01.2009, 10:36 (vor 6497 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",

Stellvertreter dürfen nur gewählt / nach gewählt werden wenn keine gewählt sind oder der letzte Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet, ggf. auch durch Nachrücken.

Da bei euch, auch nach dem Nachrücken, noch ein Stellvertreter gewählt ist kann in dieser Wahlperiode keine Wahl zu weiteren Stellvertreter erfolgen, es sei der noch vorhandene Stellvertreter scheidet aus/rück als VPSchwb nach oder legt sein Mandat nieder.

Fazit: Unter dem bei euch zurzeit gegebenem Sachverhalt (gewählten Mandaten) ist eine Nachwahl von Stellvertretern nicht möglich.

Dieses Thema hatten wir aber auch schon des öfftern hier im Forum behandelt und man findet es unter A-Z (Kein Stellvertreter mehr da - und nun>)

Längjährige Forumsteilnehmer könnten/sollte daher das Thema bekannt sein. ;-)

PS: Mit einer Anrede lesen sich solche Beiträge noch schöner, auch ein alter Hinweis. ;-)

Kontextlink:
Ausscheiden eines Stellvertreters

Nachwahl eines Stellvertreters

hajue, NRW, Tuesday, 06.01.2009, 11:43 (vor 6497 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und dir und allen anderen Forumsteilnehmern ein erfolgreiches neues Jahr.
Nun noch einmal zu meinem Problem. Ich habe deine Antwort so verstanden, dass die Nachwahl auf kein Fall durchgeführt werden darf. Meine zukünftige Vertrauensperson lässt aber keinen Zweifel darüber aufkommen, dass sie dies aber machen will und dies in Absprache mit dem Arbeitgeber geschehen soll. Ich denke, es spielt dabei auch keine Rolle, dass es sich hier den schulischen Bereich handelt. Welche Möglichkeiten bleiben mir, eventuell die beabsichtigte Nachwahl zu verhindern. Vielen Dank für die Antwort und die Geduld mit mir.
hajue

Nachwahl eines Stellvertreters

hackenberger, Tuesday, 06.01.2009, 14:45 (vor 6497 Tagen) @ hajue

Hallo "hajue",

» zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und dir und allen
» anderen Forumsteilnehmern ein erfolgreiches neues Jahr.
Bitte und Dir und den anderen Tln. auch ein frohes Neues Jahr und alles Gute.

» Nun noch einmal zu meinem Problem. Ich habe deine Antwort so verstanden,
» dass die Nachwahl auf kein Fall durchgeführt werden darf.
Ja, richtig so!

» Meine zukünftige Vertrauensperson lässt aber keinen Zweifel darüber
» aufkommen, dass sie dies aber machen will und dies in Absprache mit dem
» Arbeitgeber geschehen soll.
Diese Wahl wäre nichtig, also wie nicht erfolgt.

Man kann auch in Absprache mit dem AG, das Gesetz und die Wahlordnung nicht verändern.

Weise die Vertrauensperson und den AG auf die Rechtslage hin und auch, dass eine ggf. stattfindende Wahl NICHTIG wäre. Also es bedarf, wegen Nichtigkeit, hier dann auch keiner gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaften Wahl.

Es wäre sehr ungeschickt, wenn eine neu ins Mandat kommende Vertrauensperson gleich zu Beginn gegen das Gesetz (SGB IX) und die Wahlordnung (SchwbVWO) verstoßen würde.

Fazit: Bei den Wahlen immer eine notwendige Weitsicht waren. Bedeutet zwar nicht in die "Kristallkugel" aber in die berufliche Zukunft der Kandidaten schauen um so genügend Stellvertreter zu wählen.

PS: Ja, mit Anrede lesen sich diese Beiträge gliech besser. :-)

Nachwahl eines Stellvertreters

DoSto, Thursday, 19.11.2009, 08:11 (vor 6180 Tagen) @ hackenberger

» Hallo, bei mir liegt eine ähnliche Situation vor, deshalb meine Frage zum Thema:

Wenn ich das richtig verstehe, gibt es in dem Gremium SchwbV eine/n Vertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb und danach kommt der / die 1. SVM, 2. SVM usw. je nach Wahl> (SVM - Stellvertretendes Mitglied)

Heißt das für mich, wenn meine VP ausscheidet, rückt das gewählte Stellvertretende Mitglied nach> Das wäre dann ich! Dann wäre die Vertrauensperson, die jetzt als 2. SVM nachgerückt ist, automatisch meine Stelllvertretende Vertrauensperson> Es muss keine Neuwahl bzw. Nachwahl eines/r Stellv. VP erfolgen> Ist das korrekt>

Gruß - DoSto

--
DoSto

Nachwahl eines Stellvertreters

hackenberger, Thursday, 19.11.2009, 13:55 (vor 6180 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto

» Wenn ich das richtig verstehe, gibt es in dem Gremium SchwbV eine/n
» Vertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen im Betrieb und danach
» kommt der / die 1. SVM, 2. SVM usw. je nach Wahl> (SVM - Stellvertretendes
» Mitglied)
»
» Heißt das für mich, wenn meine VP ausscheidet, rückt das gewählte
» Stellvertretende Mitglied nach> Das wäre dann ich! Dann wäre die
» Vertrauensperson, die jetzt als 2. SVM nachgerückt ist, automatisch meine
» Stelllvertretende Vertrauensperson> Es muss keine Neuwahl bzw. Nachwahl
» eines/r Stellv. VP erfolgen> Ist das korrekt>
Ja, scheidet die VPSchwb aus, rücken die Stellis entsprechend der auf sie entfallenen Stimmen nach. Also der Stelli mit den meisten Stimmen wird VPSchwb usw.

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

DoSto, Thursday, 26.11.2009, 13:53 (vor 6173 Tagen) @ hajue

Hallo Bernhard,

ich habe den Vorsitz gestern übernommen und festgestellt, dass der 2. Stellvertreter (und letzte) schon in Rente ist.
Das heißt für mich, ich wähle aus dem Kreis der schwerbehinderten Beschäftigten einen oder mehrere nach. Bis dahin ist alles klar!

Bitte - wie mache ich das praktisch> Förmlich in einem Wahlprozedere oder
in einer außerordentlichen Wahlversammlung>

Für eine Antwort bin ich dir sehr verbunden.

DoSto

--
DoSto

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

hackenberger, Thursday, 26.11.2009, 14:28 (vor 6173 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

zu erst die Bitte, Fragen bitte an alle stellen, bin auch nur einer von "vielen". ;-)

Sofern keine gewählten Stelli mehr gegeben sind, können/sollen Stelli nachgewählt werden.

Für diese Wahlen gelten die gleichen Regeln wie für die Regelahlen zur SchwbV. Auch bezgl. der Frage vereinfachtes oder formelles Wahlverfahren.

Also § 94 SGB IX und SchwbVWO.

Im Falle von vereinfachten Wahlverfahren, mit einem Vorlauf von 3 Wochen alle aktiv Wahlberechtigte zu einer Wahlversammlung zur Wahl von Stelli einladen.

Auf dieser Wahlversammlung legen dann die aktiv Wahlberechtigten zu erst fest wie viele Stelli gewählt werden sollen. Dann dürfen die aktiv Wahlberechtigten Kandidatenvorschläge machen.

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

Also bitte einmal vorher den § 84 SGB IX, die SchwbVWO und ggf. die aktuelle Wahlbroschüre sowie hier lesen.

PS: Die nachgewählten Stellis sind aber auch nur bis zum nächsten Regelwahltermin im Mandat/ gewählt. Es greift hier nicht die 12 Monatsregelung.

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

DoSto, Thursday, 26.11.2009, 14:41 (vor 6173 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

da ich auf deine Antwort reagiere - denke ich - die Anrede ist korrekt - und -danke für deine ausführliche Antwort.

Jetzt bin ich aber doch erschrocken - du schreibst - "wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorrübergehend Beschäftigten usw."

Muss ich nun alle Beschäftigten zur Wahlversammlung einladen oder nur die Schwerbehinderten - für die Nachwahl eines oder mehrerer Stellv. für die SchwbV>

Gruß - DoSto

--
DoSto

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

hackenberger, Thursday, 26.11.2009, 14:50 (vor 6173 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

nein, an der Wahlversammlung dürfen regelmäßig nur Wahlberechtigte und ggf. Wahlhelfer teilnehmen. Diese können aber "Hinz und Kunz" vorschlagen. Werden Kandidatenvorschläge gemacht von AN welche kein Teilnahmerecht (aktives Wahlrecht) haben, sollte man diese aber vorher auch gefragt haben, ob sie das Mandat annehmen würden. Man sollte diese dann auch kurzfristig nach einer ggf. erfolgten Wahl "greifbar" haben, damit diese die Annahme der Wahl erklären könnten.

PS: Ach ja, auch unbedingt in allen Betriebsteilen die Einladung zur Wahlversammlung an den hierfür üblichen Stellen (Brettern) aushängen. Mit dem deutlichen Hinweis, wer ein Teilnahmerecht hat um Missverständnisse zu vermeiden. Also,damit nicht der "halbe" Betrieb dort auftaucht und wieder weggeschickt wreden muss.

Kontextlink:
Wer darf an der Wahlversammlung teilnehmen>

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

BirgitKE, Berlin, Friday, 27.11.2009, 09:20 (vor 6172 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

wenn schon mal Fragen zur Teilnahme an Wahlen gestellt werden, will ich mich noch einklinken...
Mein Stellvertreter ist nicht schwerbehindert oder gleichgestellt. Wenn ich im nächsten Jahr Wahlen anberaume, brauche ich keinen Wahlhelfer. Sind so wenige die kommen, das wäre Blödsinn. Darf er, wenn er will, teilnehmen >

LG
Birgit

--
MfG
Birgit

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 27.11.2009, 11:25 (vor 6172 Tagen) @

Hallo Susanne,

» ich schließe mich gleich mal mit einer Frage an:
Bitte bei einer neuen Frage einen neuen Thread eröffnen.

» Wie wird das konkret umgesetzt>
Wie ein Nichtbehinderter zur Wahlversammlung (und somit zur Kandidatur) "zugelassen" werden kann - schreibt die Zeitschrift Behindertenrecht 5/2006:

Nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO handelt es sich bei der Wahlversammlung um eine Zusammenkunft der Wahlberechtigten, d. h. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten Ihres Betriebs. Der angesprochene mögliche Wahlbewerber ist nicht schwerbehindert und damit nicht wahlberechtigt. Da Wahlbewerber aber gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO formgerecht nur während der Wahlversammlung vorgeschlagen werden können, darf auch ein selbst nicht wahlberechtigter Interessent für die Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung an der Wahlversammlung teilnehmen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem er von einem wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen als Wahlbewerber vorgeschlagen worden ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 27.11.2009, 11:29 (vor 6172 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,
» wenn schon mal Fragen zur Teilnahme an Wahlen gestellt werden, will ich
» mich noch einklinken...
Bitte bei einer neuen Frage einen neuen Thread eröffnen.


» Mein Stellvertreter ist nicht schwerbehindert oder gleichgestellt. Wenn
» ich im nächsten Jahr Wahlen anberaume, brauche ich keinen Wahlhelfer. Sind
» so wenige die kommen, das wäre Blödsinn. Darf er, wenn er will, teilnehmen>
Ja, denn sein Madat läuft erst mit der Wahl der neuen Kandidaten ab. Somit ist er Anwesenheitsberechtigt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

Doris, Friday, 27.11.2009, 15:31 (vor 6172 Tagen) @

Hallo Susanne,

» Kann ich als VP vorschlagen, die Kandidatin kurzfristig dazu zu bitten, damit sie sich vorstellen kann>
Nein, keine "Vorstellungsrunde" der Kandidaten in der eigentlichen Wahlversammlung. Das geht nicht, weil "wahlkampffreie Zone", in der die Wahlleitung jede Wahlbeeinflussung zu unterbinden hat.

Den interessierten Kandidaten (offiziell können sie ja erst in der Wahlversammlung von einem Wahlberechtigten vorgeschlagen werden nach § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO) könnte aber jeweils Gelegenheit gegeben werden, sich in einer Schwerbehindertenversammlung z.B. mit dem einzigen Tagesordnungspunkt: "Vorstellung von Kanditaten" zu präsentieren, zu der aber gesondert einzuladen wäre. Das wäre auch zweckmäßig insbesondere in den Fällen, in denen die Wahlberechtigten die Kandidaten nicht näher kennen, etwa wenn die Kandidaten in verschiedenen Dienstgebäuden arbeiten mit wenig Kontakt untereinander, sowie bei einer Zusammenfassung mehrerer Betriebe für die Wahl. Sinnvoll wäre dies schon deshalb, damit die Wahlberechtigten nicht bei der Wahl unter Kandidaten auswählen müssen, die sie überhaupt nicht kennen.

--
Viele Grüße
Doris

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

DoSto, Saturday, 28.11.2009, 00:28 (vor 6172 Tagen) @ BirgitKE

Hallo, ihr habt mich mit euren Antworten und Fragen sehr viel weitergebracht. Danke!

LG DoSto

--
DoSto

Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 28.11.2009, 10:39 (vor 6171 Tagen) @

Hallo Susanne,

» Ich sehe hier einen Widerspruch:
Da magst du Recht haben, dass hier ein Widerspruch erkennbar ist.
Beide Quellen haben als Hintergrund erfahrene Juristen, die ihre "Meinung" kundtun. "Meinung" deswegen, weil meines Wissens kein Gesetz bzw. Urteil dazu vorliegt.

» Was denn nun>>>
Hier gibt es nun zwei Möglichkeiten:
1.) Tu was du meinst. Sollte jemand diesbezüglich die Wahl anfechten bekommst du (und alle anderen) Klarheit.
2.) Im Rahmen deiner Tätigkeit als SBV Rechtsauskunft bei einem Anwalt einholen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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