keine Widereingliederung und dann? (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 15.01.2009, 15:44 (vor 6490 Tagen) @ nati

Hallo "Nati",

ich gehe einmal davon aus, dass Du die SchwbV bist. Der Koll. ist nicht schwerbehinderte oder gleichgestellt und hat auch keinen Antrag gestellt. Dann ist die SchwbV hier nicht im Boot. Es ist dann alleine Sache des BR.

Der AG muss einer Wiedereingliederung nicht zustimmen. Wenn es auch von der Arbeit her, wegen dem Thema "keine schwere Arbeiten" nicht möglich ist, kann ich den AG auch verstehen.

Der AG muss dem betroffenen Koll. ein BEM § 84 (2) anbieten. Stimmt dieser dem zu, ist zu prüfen was hier wie sinnhaft erfolgen kann. Dieses dann auch mit Zustimmung des Koll. unter Einbeziehung des Betriebsarztes.

Man könnte dann auch versuchen, den Koll. im Rahmen einer Wiedereingliederung vorübergehend an einem anderen Ap/ andere Arbeit einzusetzen. So kann er sich langsam wieder an das Arbeiten insgesamt gewöhnen. Alles aber immer in Absprache mit dem Arzt.

Aber wie erwähnt, die SchwbV ist i.d.R. nur dabei, wenn es sich um Schwerbehinderte/ Gleichgestellte handelt oder wenn die SchwbV auch dem BEM-Team fest angehört.


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