Krankenkasse macht Druck (Allgemeines)

Paul, Hamburg, Thursday, 22.01.2009, 10:22 (vor 6483 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe bei mir im Betrieb folgendes Problem:
Ein Kollege, 58 Jahre alt, in Altersteilzeit (Teilzeitmodell), ist seit Dezember, bedingt durch eine Krebserkrankung des Rachens, arbeitsunfähig erkrankt(eine OP ist erfolgreich durchgeführt worden).
Der Antrag auf Schwerbehinderung ist gestellt. Neben der Krebserkrankung ist der Kollege auch etwas minderbegabt, seine Familie kümmert sich und regelt vieles für ihn. Die Familie hat mich jetzt zur folgenden Frage angesprochen.
Die Krankenkasse hat eine Aufforderung geschickt, dass der Koll. eine Rehamaßnahme bei der Rentenversicherung beantragen soll (Medizinisch oder EU-Rente).
Sollte er dies nicht tun, verliert er den Anspruch auf Krankengeld und die Krankenkasse würde ihm kündigen!!
Er möchte keine Reha, auch der behandelnde Arzt scheint dies nicht so recht zu befürworten. Was soll ich raten, wie soll man der Krankenkasse, die übrigens knallharte Fristen gesetzt hat, gegenübertreten.
Hat jemand Erfahrungen damit>
Bin dankbar über jede Hilfe:

Gruß Paul

Krankenkasse macht Druck

hackenberger, Thursday, 22.01.2009, 10:35 (vor 6483 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

erst einmal ein Lob dafür, dass Du dir um die Belange der Schwerbehinderten solche Gedanken machst. Doch dieses Themenfeld gehört nicht zu den Aufgaben der SchwbV gem. SGB IX.

Es ist somit auch kein Themenfeld dieses Forums. Ich rate auch stets VPSchwb sich bei dem Thema Rente zurück zu halten. Es geht hier zum einen um die lebenslange finanzielle Versorgung und es gibt hierfür besondere Berater/ Spezialisten.

Gleiches gilt für die Frage "ist eine Reha notwendig und angemessen". Hier sind die Ärzte die Fachleute welche beraten und entscheiden sollten.

Bitte diese Hinweise nicht falsch verstehen, doch wir SchwbV haben ein großes Aufgabenfeld gem. SGB IX, hier sind wir die Fachleute.

Krankenkasse macht Druck

Paul, Hamburg, Thursday, 22.01.2009, 13:48 (vor 6483 Tagen) @ hackenberger

Hallo liebe Forumsmitglieder,
lieber Bernhard,

sicher hast Du recht, wenn Du diese Fragestellung nicht im Dunstkreis des SGB IX siehst. Ich stelle jedoch fest, dass immer häufiger Fragen/Klagen über ein restriktives Vorgehen der Krankenkassen bei mir landen. Schlimmstenfalls fangen die Menschen dann an zu Arbeiten, obwohl der Genesungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Hier sehe ich mich auch in der Verantwortung, zumindest die Möglichkeiten, die Vorhanden sind, aufzuzeigen.
In diese Richtung sollte auch meine Frage gehen, nämlich wer weis, wen man um Hilfe bitten kann, ist der Arzt, der VdK oder SoVD, oder ist gar der MdK Ansprechpartner, oder lieber gleich zum Anwalt.
Es ist mir wichtig, immer weiter dazuzulernen um auch Fragen zur Rente, Altersvorsorge, Arbeitslosengeld usw. zumindest Ansatzweise beantworten zu können. Natürlich immer mit dem Hinweis, keine Rechtsberatung, keine Rentenberatung, alle Angaben ohne Gewähr!!

Gruß Paul

Krankenkasse macht Druck

hackenberger, Thursday, 22.01.2009, 14:14 (vor 6483 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

» In diese Richtung sollte auch meine Frage gehen, nämlich wer weis, wen man
» um Hilfe bitten kann, ist der Arzt, der VdK oder SoVD, oder ist gar der MdK
» Ansprechpartner, oder lieber gleich zum Anwalt.
Eigentlich fast genau in dieser Reihenfolge. Der Anwalt auch aus Kostengründen vielleicht zu letzt. Eine Stelle fehlt noch, die Gewerkschaft, es könnte auch der erste Ansprechpartner sein. Sie haben Fachleute in allen Bereichen und die Beratung ist kostenfrei. Dieses ist auch ein Argument um den Beschäftigten, die Wichtigkeit der Gewerkschaftsmitgliedschaft darzustellen.

In Rentenfragen kann und sollte man dann auch noch die Rentenberatungsstellen ansprechen.

» Es ist mir wichtig, immer weiter dazuzulernen um auch Fragen zur Rente,
» Altersvorsorge, Arbeitslosengeld usw. zumindest Ansatzweise beantworten zu
» können. Natürlich immer mit dem Hinweis, keine Rechtsberatung, keine
» Rentenberatung, alle Angaben ohne Gewähr!!
Das ist aber ein sehr gefährliches Pflaster. Der Hinweis "ohne Gewähr" könnte überhört/ missverstanden werden. Ob gewollt oder ungewollt, weil man sich in guten Händen fühlt ist dann unerheblich. Es könnte dann auch möglicher Weise Regressansprüche nach sich ziehen.

Es ist nicht unsere Aufgabe, daher sollten wir uns hier außer den Hinweisen, dort kann Dir geholfen werden zurückhalten.

Es könnte letztlich sogar dem Mandat schaden, denn wenn man hier ungewollt eine falsche oder ungeschickte Information erteilt, könnten Schwerbehinderte/ Gleichgestellte zu der Auffassung gelangen, es ist für alle Fragen, also auch für Fragen zum SGB IX, Teil II der falsche Ansprechpartner. Wir sind dort nicht mehr gut aufgehoben.

Der AG muss der SchwbV auch für solche Beratungen keine Zeit zuerkennen. Es kann hierfür also keine Freistellung von der Arbeit beansprucht werden.

Krankenkasse macht Druck

Paul, Hamburg, Thursday, 22.01.2009, 14:31 (vor 6483 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
ich glaube, wir sind in unseren Ansichten nicht weit voneinander entfernt.
Ich denke nur, dass wenn man in der Beratung z.B. zum Gang zur Rentenversicherung rät, so sollte man dessen Zuständigkeit schon einschätzen können und wissen, ob dies halbwegs Aussicht auf Erfolg hat.
Sonst muss ich mir anhören, dass ich Blödsinn erzähle weil die Rente ihn wieder weiter geschickt hat.
Gruß Paul

Krankenkasse macht Druck

Marcus, Bayern, Friday, 23.01.2009, 08:28 (vor 6482 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

nur ein kleiner Hinweis zur Krankenkasse und Fristen:

Die Krankenkasse kann zur Reha auffordern, aber beachte den § 51 SGB V.
Der sagt aus, dass der Versicherte 10 Wochen Zeit hat den Antrag zu stellen.

Das zum Thema "Druck".

Darauf würde ich den Rechtsanwalt/Rentenberater o.ä. mal hinweisen.

Gruß

Marcus

Krankenkasse macht Druck

Rolandfuerth1, Saturday, 24.01.2009, 09:13 (vor 6481 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,

ich kann den Ausführungen von Bernahard nur beipflichten. Kleiner Tipp: Häufig gibt es bei Krankenkassen ehrenamtlich tätige Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung. Es muss ja nicht unbedingt einer der hier betroffenen Kasse sein.

Das hat den Vorteil, dass das Experten in Sachen Renten - UND Krankenversicherungsrecht sind.

Viel Erfolg!

Die Adressen bekommt man übrigens u.a. hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18550/SharedDocs/de/Navigation/Beratung/beratungsstellen/Versichertenberater__node.html__nnn=true

Viele Grüße
Roland

Krankenkasse macht Druck

Heinz SBV, NRW, Monday, 12.04.2010, 12:34 (vor 6038 Tagen) @ Paul

Hallo Paul,
hier noch eine wichtige Info zu dem Thema:
Die Krankenkassen möchten den Versichtern gerne aus dem Leistungsbezug haben und drängen unter Fristsetzung einen Rehanatrag nach § 51 SBG V zu stellen. Verläuft die Reha dann nicht erwartungsgemäß ist dieser Antrag automatisch als Rentenantrag einzustufen der vom Betroffenen nicht zurückgenommen werden kann.

Das ganze wird als Antragsfiktion bezeichnet und ist im SGB geregelt!

§ 116 Abs. 2 SGB VI stellt sicher, dass sich die gem. § 8 Abs. 2 SGB IX fingierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten nicht nachteilig auswirken kann. Stellt sich nämlich heraus, dass ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten oder nicht eingetreten ist, gilt der Antrag bzw. die Zustimmung, die dem Antrag gleichgestellt ist, als Rentenantrag. Im Rahmen seines Dispositionsrechts kann der Versicherte der Durchführung eines Rentenverfahrens dadurch widersprechen, dass er den Reha-Antrag zurücknimmt (BSG, 4 RJ 63/83, SozR 1300 § 103 Nr. 3). Diese Möglichkeit ist nicht gegeben, wenn der Versicherte etwa von der Krankenkasse zur Reha Antragstellung aufgefordert worden war (§ 51 SGB V).

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Krankenkasse macht Druck

DoSto, Wednesday, 14.04.2010, 19:33 (vor 6036 Tagen) @ Heinz SBV

»» § 116 Abs. 2 SGB VI stellt sicher, dass sich die gem. § 8 Abs. 2 SGB IX
» fingierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten nicht nachteilig
» auswirken kann. Stellt sich nämlich heraus, dass ein Erfolg von Leistungen
» zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu
» erwarten oder nicht eingetreten ist, gilt der Antrag bzw. die
» Zustimmung, die dem Antrag gleichgestellt ist, als Rentenantrag. Im
» Rahmen seines Dispositionsrechts kann der Versicherte der Durchführung
» eines Rentenverfahrens dadurch widersprechen, dass er den Reha-Antrag
» zurücknimmt (BSG, 4 RJ 63/83, SozR 1300 § 103 Nr. 3). Diese Möglichkeit
» ist nicht gegeben, wenn der Versicherte etwa von der Krankenkasse zur Reha
» Antragstellung aufgefordert worden war
(§ 51 SGB V).

Hallo Heinz,

ich hatte mich zwar gewundert, dass ich bei dieser Thematik auf einen Beitrag von 2009 gestoßen bin, aber die Frage ist deshalb so interessant für mich, weil mir in diesem Jahr genau das passiert ist. Ich habe wegen eines Formfehlers der AOK dem Verwaltungsakt widersprochen und die AOK musste diesen Formfehler auch eingestehen. Man hatte vergessen, mich zur Rehamaßnahme aufzufordern bzw. vorher ein Gutachten vom Medizinischen Dienst einzuholen.

Gruß DoSto

--
DoSto

Krankenkasse macht Druck

Heinz SBV, NRW, Thursday, 15.04.2010, 10:47 (vor 6035 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

mir ging es ähnlich. Einer von meinen Kollegen ist durch die Antragsfiktion in den ungewollten Vorruhestand versetzt worden.

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

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