Gesamtbetriebsratssitzung (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo "Xajorkith",
die GSchwbV hat das Teilnahmerecht an den Gremiensitzungen des GBR, nicht die SchwbV. Gibt es aber in einem Unternehmen nur 1 SchwbV so nimmt diese per Gesetz auch die Rechte als GSchwbV wahr, § 97 (2) Satz 2 SGB IX.
Ist die GVPSchwb verhindert nimmt die Stellvertretung der GSchwbV die Rechte wahr.
Also ggf. den GBR-Vorsitzenden auf den entsprechenden § und seine Pflichten gem. BetrVG hinweisen.
PS: Auf die Inhalte der Sitzung kommt es nicht an. Das Teilnahmerecht unterliegt keinerlei Einschränkungen. Es könnte ja vielmehr auch sein, dass die GSchwbV selbst auch rechtl. Fragen /Themen hat welche mit einem Anwalt besprochen werden könnten/ sollten. So z.B. Schwerbehinderte und anstehenden Kurzarbeit oder sonstige Einschränkungen. Also Fragen Schwbs und Rechte aus § 81 (4).