Gesamtbetriebsratssitzung (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Wednesday, 28.01.2009, 13:04 (vor 6474 Tagen) @ Xajorkith

Hallo "Xajorkith",

hier ist es wichtig zu erkennen, wer lädt wen ein>

Bei den Gesprächen zu welchen der AG den BR lädt kommt es auf die Rechtsgrundlage dieser Gespräche an.

Sind es Gesprächen gem. § 74 BetrVG hat die SchwbV ein Teilnahmerecht, dann würde ich notfalls mit dem SGB IX unterm Arm hingehen und mich notfalls durch den AG des Raumes verweisen lassen. In diesem Falle würde ich aber auch erklären, dass ich dieses Verhalten rechtl. prüfen lassen würde und als SchwbV hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde.

Der AG kann aber auch immer Gespräche mit dem BR führen ohne die SchwbV hinzuzuziehen, Ausnahme siehe oben.

Aber die SchwbV hat ja den § 95 (2). Sie kann und sollte den AG über seine Pflicht gem. SGB IX § 95 hinwiesen und auch auf die Rechte der SchwbV ggf. Beschlüsse des BR und Maßnahmen des AG aussetzen zu können.

Auch ein Hinweis auf den § 156 SGB IX (1) Satz 9 und die Möglichkeiten von Beschlussverfahren sind durchaus hilfreich.

Man muss sie nur, sofern Hinweise nicht weiter helfen dann auch einmal anwenden.


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