Änderungskündigung (Allgemeines)
Hallo Elke,
sofern die Behinderung (Schlaganfall) eine aktuelle Erkrankung war, würde ja nun der § 84 (2) SGB IX zur Anwenung kommen. Im Rahmen dieses BEM sollte dann auch unter Beachtung der Rechte aus § 81 (4) SGB IX geprüft werden wo kann die Koll. wie eingesetzt werden>
Man sollte hierbei auch bedenken, dass sofern sich aus Gründen der Behinderung nun Leistungseinschränkungen ergeben, der AG einen Anspruch haben kann hierfür Mittel aus der SchwbAV als Ausgleich in Anspruch zu nehmen.
Dieser ergibt sich aber nicht, wenn der AN zukünftig Tätigkeiten einer niedrigeren Lohngruppe ausführt. So wie hier beschrieben anstatt Sachbearbeiterin nun Lager und Versandarbeiter.
Allgemein zu diesen Thema noch folgendes:
Der jetzige Arbeitsplatz wurde der Koll. ja im Rahmen einer erwünschten Versetzung und nach Rücksprache mit dieser zugewiesen. Auch gefällt ihr dieser ja offensichtlich und sie möchte dort auch bleiben.
Wenn die mit ihr abgestimmte Versetzung zu einer Tätigkeit mit geringerer Entlohnung führt, ist eine Änderungskündigung eine "normale" Folge hieraus.
Sie müsste sich nun entscheiden, ob sie doch in der bisherigen Abteilung und mit der bisherigen Tätigkeit als SB bleiben möchte oder nicht, auch wenn sie ggf. sie sich dort nicht ganz wohl fühlt/ nicht gefällt.
Man könnte nun nur prüfen, ob in der anderen/ neuen Abteilung ggf. auch eine Tätigkeit möglich wäre welche ihrer bisherigen Lohngruppe entspricht.
Einen Rechtsanspruch auf eine Tätigkeit ihrer bisherigen Lohngruppe entsprechend würde sich nur ergeben, sofern sie ihre bisherige Tätigkeit aus Gründen aus der Behinderung nicht/ nicht mehr ausüben könnte, nicht wohlfühlen dürfte da nicht ausreichen, und im Betrieb eine andere Beschäftigung (freie Stelle) möglich wäre, § 81 (4) SGB IX,
Eine Änderungskündigung würde unter die Regelung des § 85 SGB IX fallen.