Re: Gundlage Beschlußfassung SBV (Allgemeines)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 08.02.2005, 20:13 (vor 7019 Tagen) @ Britta

Hallo Britta,

1.) Ich finde es super, dass Du die 2. StV zur Schulung anmelden möchtest.
Beachte dabei SGB IX §95(1) letzter Absatz. Dies könnte u.U. relevant sein.

2.) Zur Problematik "Beschluss":
Leider fallen wir Interessensvertretungen immer wieder auf die Frage des Arbeitgebers herein, wo irgendwas steht.
Vieles ist nicht wortwörtlich zu finden, sondern leitet sich aus dem Kontext ab.
Wenn er/sie unbedingt absolute Rechtssicherheit haben möchte, dann steht es der SchwbV frei, geeigneten Rechtsbeistand einzuholen. Dann kostet es allerdings ein paar Euro.
Ich habe versucht in der Kommentierung zum SGB IX von Knittel bzw. Bund-Verlag was zu finden und habe dir die m.E. relevanten Fakten abgeschrieben.

Bund-Verlag:
Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen gehört zur Tätigkeit der SchwbV.

Kommentar von Knittel:
...Vertrauenspersonen führen das Amt der Schwerbehindertenvertretung unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind insoweit den Betriebs- und Personalräten vergleichbar (vgl. § 37 Abs. 1 BetrVG, § 46 Abs. 1 BPersVG). Dieser Grundsatz dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Vertrauenspersonen....

....Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit schließt auch die Weisungsfreiheit der Schwerbehindertenvertretung ein.
Sie unterliegt weder Weisungen der schwerbehinderten Menschen oder des Arbeitgebers noch des Arbeitsamtes und des Integrationsamtes. Auch Betriebs- oder Personalrat bzw. sonstige Interessenvertretungen können keine Weisungen erteilen. Alle diese Stellen und Personen können allenfalls Anregungen gegenüber der Schwerbehindertenvertretung äußern. Schließlich unterliegen die Vertrauenspersonen auch keiner Kontrolle oder Rechenschaft hinsichtlich ihrer Arbeit. Lediglich über Ausgaben, Zeitaufwand und Freistellung sowie Kosten müssen ggf. Nachweise in allgemeiner Form erbracht oder glaubhaft gemacht werden (Neumann/Pahlen Rdnr. 3 zu § 26 SchwbG unter Hinweis auf BAG AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972).....

Fazit:
Besorge dir umgehend diese Kommentierungen. Grundlage dafür ist SGB IX §96(8)

Gruß Hans-Peter


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