Sitzungsteilnahme (Allgemeines)

micky1, Friday, 20.02.2009, 05:54 (vor 6454 Tagen)

Hallo,
ich habe viel über das Thema Sitzungsteilnahme hier im Forum gefunden. Allerdings keine Antwort auf mein Problem. Grundsätzlich habe ich ähnliche Probleme der Sitzungsteilnahme und Einladungen. Hier wird es demnächst auch ein gespräch mit dem AG und BR geben. beide sind sich einig darüber, dass die SBV/GSBV nur zu schwerbehinderten Themen eingeladne und eingebunden wird. Nun hat mir mir erklärt, dass ich nicht an allen Sitzungen teilnehmen muss, sondern wie es im Gesetz heißt: "... kann an allen Sitzungen teilnehmen ...". Dies Kann-Vorschrift, was bedeutet das genau> Gibt es hierzu Urteile> Heißt kann, ich muss wann ich kann und wenn ich nicht teilnehme kann man mir das Mandat entziehen>
Vielen Dank für Euere Hilfe
micky1

Sitzungsteilnahme

WoBi, Friday, 20.02.2009, 12:00 (vor 6454 Tagen) @ micky1

» Dies Kann-Vorschrift, was bedeutet das genau>
»
Hallo micky1,

"kann" bedeutet hier, du kannst an allen Sitzungen vom Betriebsrat und deren Ausschüsse einschließlich der Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Du bist nicht gezwungen daran teilzunehmen, sondern kannst es dir selbst im Rahmen deiner unabhängigen Amtsausübung überlegen. Der Betriebsrat oder Arbeitgeber darf dir die Teilnahme nicht verweigern. Du bist über die Themen per Tagesordnung stets frühzeitig zu unterrichten, damit du deine Entscheidung fällen kannst. Ebenso kannst du Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen. Eine Nichtteilnahme führt nicht zur Amtsenthebung. Um Einblick in die Arbeit vom Betriebsrat zu bekommen, ist auch der Besuch entsprechender Schulungen möglich. Teilnahme fördert die Zusammenarbeit und bringt Wissen.

--
Gruß
Wolfgang

Sitzungsteilnahme

hackenberger, Friday, 20.02.2009, 12:32 (vor 6454 Tagen) @ WoBi

Hallo "micky1",

"WoBi" hat ja schon auf das wesentliche hingewiesen, vielleicht noch auch als Argumente für Dich folgende Hinweise.

Zutreffende Gesetze und §§§ hier sind:

SGB IX § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Abs. 4 Satz 1
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

SGB IX § 99 Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

Aber auch:
BetrVG § 32 Teilnahme der SchwerbehindertenvertretungDie Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Weiter, das Handel des BR und AG kann man ggf. auch als Mandatsbehinderung auslegen. Dieses und die Folgen hieraus, sollten dem AG und besonders dem BR bekannt sein. Man sollte dieses Thema ggf. einmal in einem ruhigen Gespräch mit den beiden Parteien besprechen, und auch darauf hinweisen, dass man nur sehr ungern um seine notwendigen Rechte als SchwbV wahrnehmen zu können den Rechtsweg (arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren) eingehen möchte.

Auch bringt die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BR/PR und SchwbV auch dem PR/BR Vorteile. Denn die SchwbV hat teils Rechte (Beteiligung gem. § 95 (2)) in Bereichen wo der BR/PR nicht beteiligt werden muss, also außen vor ist.

Das ist z.B. das Thema "leitende Angestellte". Dass SGB IX kennt nur Beschäftigte, macht also keine Unterscheidungen zwischen „normalen“ AN und leitenden Ang. Dieses kann dann besonders i.V. mit § 81 (1) von Interesse sein.

Sofern Du noch keinen hast, lege Dir auch einen guten Kommentar zum SGB IX zu. Ich empfehle ja stets den [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link]. Dann kannst Du ggf. dem AG und BR/PR es stets schwarz auf weis vorlegen.

PS: Sie darf nicht nur teilnehmen, sie darf sich auch zu ALLEN Punkten/ Themen äußern. Also auch zu Themen, welche keine Schwerbehinderten/ Gleichgestellte mittelbar oder unmittelbar betreffen. Daher sind neben dem Besuch von Schulungen zum SGB IX auch Schulungen zum BetrVG/PersVG wichtig. Es besteht auch hierauf ein Rechtsanspruch.

Kontextlinks:
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=6995#p7391
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2672#p2805

Sitzungsteilnahme

merlincc8, Thursday, 26.02.2009, 21:04 (vor 6448 Tagen) @ micky1

Hallo micky1

ich würde hier den BR Vorsitzenden darauf hinweisen, daß es sinnvoll
ist DICH zu allen Sitzungen beratend einzuladen, dies entspricht auch
dem Gebot der VERTRAUENSVOLLEN ZUSAMMENARBEIT.
Ansonsten könntest Du DICH ja ausgegrenzt fühlen, was nicht zulässig ist.
Bei mir hat das so geklappt, als man mich nicht teilnehmen lassen wollte.
Ich wünsch Dir viel Erfolg bei der Amtsausführung.

RSS-Feed dieser Diskussion