Re: Betriebsbedingte Kündigung (Kündigung)

hackenberger, Thursday, 10.02.2005, 08:34 (vor 7018 Tagen) @ martin

Hallo Martin,

grundsätzlich ist die SchwbV in allen personellen Angelegenheiten welche einen Schwerbehinderten betreffen einzubinden (§ 95 SGB IX). In der Regel ergibt sich aus der Pflicht des AG gem. § 95, dass diese Einbindung vor der Beteiligung des BR liegt. Denn die Stellungnahme der SchwbV ist dem Vorgang für den BR beitzufügen. Sie ist also Bestandteil des Vorganges, fehlt diese kann, sollte der Br den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben.

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist grundsaätzlich das KSchG zu beachten, dass bedeutet auch Sozialauswahl. Weiter ist selbstverständlich auch in diesen Fällen der § 84 SGB IX (Prävention) zu beachten. Wird dieser nicht beachtet/angewandt, so ergibt sich hieraus für das Integrationsamt ein Grund der Kündigung nicht zuustimmen. Darauf sollte man als SchwbV auch achten.

Aber nutze doch auch unserer Suche!!

So findets Du wenn du die Stichworte "Prävention und/oder betriebsbedingte Kündigung" eingibst schon einige Fragen/Antworten zu diesen Themn.

Das ist übrigens eine Bitte an alle Forumsnutzer, die >> Suche << zu nutzen!!!
Dieses könnte einen schon so manchmal verärgern, wenn man merkt, das Thema oder gar genau diese Fragestellung ist schon des öffteren behandelt worden. Somit könnte auch den Eindruck erwecken, man macht es sich einfach.

Bernhard


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