Sitzungsteilnahme (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 20.02.2009, 12:32 (vor 6454 Tagen) @ WoBi

Hallo "micky1",

"WoBi" hat ja schon auf das wesentliche hingewiesen, vielleicht noch auch als Argumente für Dich folgende Hinweise.

Zutreffende Gesetze und §§§ hier sind:

SGB IX § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Abs. 4 Satz 1
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

SGB IX § 99 Zusammenarbeit
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.

Aber auch:
BetrVG § 32 Teilnahme der SchwerbehindertenvertretungDie Schwerbehindertenvertretung (§ 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Weiter, das Handel des BR und AG kann man ggf. auch als Mandatsbehinderung auslegen. Dieses und die Folgen hieraus, sollten dem AG und besonders dem BR bekannt sein. Man sollte dieses Thema ggf. einmal in einem ruhigen Gespräch mit den beiden Parteien besprechen, und auch darauf hinweisen, dass man nur sehr ungern um seine notwendigen Rechte als SchwbV wahrnehmen zu können den Rechtsweg (arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren) eingehen möchte.

Auch bringt die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BR/PR und SchwbV auch dem PR/BR Vorteile. Denn die SchwbV hat teils Rechte (Beteiligung gem. § 95 (2)) in Bereichen wo der BR/PR nicht beteiligt werden muss, also außen vor ist.

Das ist z.B. das Thema "leitende Angestellte". Dass SGB IX kennt nur Beschäftigte, macht also keine Unterscheidungen zwischen „normalen“ AN und leitenden Ang. Dieses kann dann besonders i.V. mit § 81 (1) von Interesse sein.

Sofern Du noch keinen hast, lege Dir auch einen guten Kommentar zum SGB IX zu. Ich empfehle ja stets den [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link]. Dann kannst Du ggf. dem AG und BR/PR es stets schwarz auf weis vorlegen.

PS: Sie darf nicht nur teilnehmen, sie darf sich auch zu ALLEN Punkten/ Themen äußern. Also auch zu Themen, welche keine Schwerbehinderten/ Gleichgestellte mittelbar oder unmittelbar betreffen. Daher sind neben dem Besuch von Schulungen zum SGB IX auch Schulungen zum BetrVG/PersVG wichtig. Es besteht auch hierauf ein Rechtsanspruch.

Kontextlinks:
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=6995#p7391
www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2672#p2805


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