Vertretung durch PR (Wahlen)
Hallo Merlincc8,
die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, wonach eine SBV zu wählen ist (§ 93 Satz 2 und § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auch kann eine Schwerbehindertenvertretung nach Bundesrecht nicht durch einen Personalrat nach Landesrecht ersetzt werden. Der Personalrat begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn er nicht auf die Wahl einer SBV hinwirkt, da dies zu seinen gesetzlichen Pflichtaufgaben gehört nach § 93 SGB IX.
Die Aufgaben der SBV können schon deswegen nicht von einem Personalratsmitglied "übernommen" werden. Eine gewählte Schwerbehindertenvertretung hat z.B. nach § 95 Abs. 2 SGB IX teils viel weitergehende Befugnisse als der Personalrat, etwa bei Aufhebungsverträgen, um nur ein Beispiel zu nennen.
Es ist auch gerade in der wirtschaftlich nicht einfachen Zeit ungeschickt, wenn in einem Betrieb/ Behörde/ Amt, der die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl einer SBV erfüllt, diese nicht zu wählen. Denn dann könnte sich auch keine SBV bei möglicherweise kommenden betriebsbedingten Kündigungen oder Umorganisationen für Schwerbehinderte/ Gleichgestellte besonders einsetzen.
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Viele Grüße
Doris