§ 95 Abs. 2 SGB IX (Lektüre / Gesetze)

hackenberger, Friday, 13.03.2009, 16:16 (vor 5533 Tagen) @ Gundi

Hallo Gundi,

erst einmal die Frage: handelt es sich bei den Betroffenen oder dem Vorgesetzen um Schwerbehinderte/ Gleichgestellte. Denn dieses wäre die Grundvoraussetzung für die EInbeziehung der SchwbV.

Ein Einsichtsrecht in die Gutachten besteht nicht, ganz klar steht dem der Datenschutz entgegen. Somit hat der AG / Abteilungsleitung hier recht mit seiner Verweigerung.

Wenn Dir die Betroffenen Einsicht gewähren wäre dieses ihr Sache. Dieses wäre aber auch dann nur umzusetzen, wenn diese jeweils Gutachten in ihren Händen hätten und in den Gutachten keine Namen oder Daten Dritter, z.B. Vorgesetze beinhaltet wären. Denn auch die Betroffenen müssen den Datenschutz beachten.

Denn im Gutachten werden, so ist zu vermuten mehrere Betroffene, ggf. also auch die Vorgesetzten, namentlich benannt. Damit müssten alle Betroffenen der Einsicht zustimmen.

Es stellt sich aber auch die Frage, warum willst Du die Einsicht> Es handelt sich um sehr/ hoch sensible medizinische Unterlagen. Diese sind nicht für Dritte zur Einsicht bestimmt.

Der AG muss Dich als SchwbV gem. § 95 (2) beteiligen, also Möglichkeit zur Stellungnahme geben, wenn als Ergebnis dieser Gutachten Maßnahmen hieraus erfolgen sollten. Diese Beteiligung beinhaltet aber nicht die Einsichtnahme. Er muss Dir dann nur mitteilen welche konkreten Maßnahmen erfolgen sollen. Dazu kannst und solltest Du dann die Stellungnahme als SchwbV abgeben.


Noch folgende Frage: Nach den Beiträge hier von Dir bist Du Stelli, was sagt der VPSchwbV zu dieser Fragestellung>


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