Re: Kündigung in der Probezeit (Kündigung)

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Tuesday, 15.02.2005, 16:14 (vor 7019 Tagen) @ Martin

Kündigungen in der Probezeit müssen dem Interationaamt mitgeteilt nur mitgeteilt werden.

Außerdem hat ein schwerbehinderter Mensch noch keinen erweiterten Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht ununterbrochen 6 Monate angedauert hat. Siehe hierzu § 90 SGB IX.

Stellt sich die Frage, wie die Probezeit und die genannten 6 Monate mit §84 Absatz 1 zusammenpassen.

Grüße
J.Schmitt


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