Wiedereingliederung nach Freistellung von der Arbeit (Allgemeines)
Hallo Birgit,
wie Du mir mitgeteilt hast, handelt es sich ja um eine Beamtin. Daher ist sie ja erst einmal grundsätzlich geschützt. Hier könnte es ggf. "nur" auf eine vorzeitige Zurruhesetzung hinauslaufen. Doch auch hier wäre die SchwbV vor Veranlassung einer solchen Maßnahme vom AG gem. § 95 (2) zu beteiligen. Also auch schon bevor der AG eine solche Maßnahme einleitet. Auch bevor der AG den Betriebsarzt einbindet.
Unterlässt der AG die vorherige Einbindung/ Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) würde hier, bei Beamten, ein nicht zu heilender Formfehler vorliegen der die gesamte Maßnahme unwirksam machen würde. Man könnte dann also am Tage der Zurruhesetzung diesen Formfehler beanstanden und notfalls als solcher vor dem Verwaltungsgericht beklagen.
Die Folge wäre dann, dass diese Maßnahme verworfen würde und der AG diese wieder neu von Anfang an beginnen möchte. Man würde so einen Zeitvorteil für den Betroffenen erzielen.
Beim Dienstherren dürfte dieses aber bekannt sein, so dass er hier darauf achten sollte/ würde um hier nicht einen entsprechenden Formfehler zu begehen.
Am besten ist es aber sich vom AG seine Zusagen und auch die Zusage, dass nach dem Umbau eine Wiedereingliederung gem SGB erfolgt und auch, dass durch die Verschiebung und sonstigen aktuellen Maßnahmen dem Betroffenen keine Nachteile entstehen, schriftlich geben lassen. So können spätere Probleme verhindert werden.
Notfalls könnte man aber auch bei einer geplanten vorzeitigen Zurruhesetzung zur Vermeidung dieser eine entsprechende Maßnahme anregen. Dieser könnte sich dann der Dienstherr eigentlich dann nicht verweigern.