Hallo Mario,
Du hast "leider" wohl nicht wie von mir angeregt ins Gesetz gesehen.
Denn im § 97 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX steht es doch ganz deutlich.
§ 97 Abs 1 Satz 2 SGB IX
Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB IX
Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung.
§ 97 Abs 2 Satz 2 SGB IX
Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Aber immer auch die Reihenfolge (SchwbV/ GSchwbV/ KSchwbV) beachten.
Also, sollte es im Konzern einen KBR geben, wird die KSchwbV gem. § 97 Abs. 2 SGB IX gewählt.
In diesem Fall (Unzernehmen mit mehreren Betrieben, es gibt GBR und KBR und nur in einem Betrieb gibt es eine SBV), ist die SBV in dem einen Betrieb gleichzeitig auch GschwbV und KschwbV mit allen Rechten und Pflichten.