Wahl (Wahlen)

friehtz, Braunschweig, Sunday, 10.05.2009, 13:18 (vor 6373 Tagen)

In unserer Firma finden zum ersten Mal Wahlen zur Schwerbehindertenvertretng statt. Ich bin bisher nur kommissarisch eingesetzter, also nicht ordentlich gewählter SBV.
Das soll sich natürlich jetzt ändern.
Da gibt es ein Problem. Von den wahlberechtigten fünf AN fehlt wahrscheinlich am Wahltag eine Person.
Jetzt meine Frage: Kann die Wahl trotzdem stattfinden> Und wenn ja, unter welchen Umständen>

Vielen Dank im Voraus!

Wahl

hackenberger, Sunday, 10.05.2009, 18:25 (vor 6373 Tagen) @ friehtz

Hallo "friehtz",

» Das soll sich natürlich jetzt ändern.
Das ist eine gute und positive Sache. :ok:

» Da gibt es ein Problem. Von den wahlberechtigten fünf AN fehlt
» wahrscheinlich am Wahltag eine Person.
Ist kein Problem.

» Jetzt meine Frage: Kann die Wahl trotzdem stattfinden> Und wenn ja, unter
» welchen Umständen>
Einfach gem. SchwbVWO.

Bitte unbedingt aufpassen. Ihr müsst auf Grund der von Dir gemachten Angaben "...verteilt auf 20 Standorte bundesweit" zwingend im formellen Wahlverfahren (§1-17 SchwbVWO) wählen.

Also Wahlvorstand einsetzen und dieser muss dann gem. SchwbVWO die Wahl durchführen. Hier kann der Wahlvorstand auch Briefwahl veranlassen, was bei so vielen Standorten und ggf. auch wegen dr Möglichkeit von Abwesenheiten von Wahlberechtigten (z.B. Urlaub/AU) sinnhaft wäre.

Siehe auch BAG, Beschluss vom 16. 11. 2005 - 7 ABR 9/ 05

Also bitte die richtige Wahlform zwingend beachten, den sonst besteht die Gefahr das die Wahl nichtig! wäre. Denn Nichtig wäre sie, wenn sie anders ausgeführt mit Bestimmtheit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Zum Thema Wahl siehe hier!

Wahl

Doris, Monday, 11.05.2009, 17:24 (vor 6372 Tagen) @ friehtz

» Ich bin bisher nur kommissarisch eingesetzter, also nicht gewählter SBV. Das soll sich jetzt ändern.

Eine vom Gesamtbetriebsrat kommissarisch eingesetzte örtliche Schwerbehindertenvertretung ist rechtlich ausgeschlossen. Niemand hat das Recht, eine Schwerbehindertenvertretung kommissarisch einzusetzen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Daher hat sie auch keine gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem Schwerbehindertenrecht als Vertrauensperson wie etwa § 95 Abs. 2 SGB IX oder § 1 Abs. 1 SchwbVWO, da derartige Befugnisse ausschließlich gewählten Schwerbehindertenvertretungen vorbehalten sind.

Sofern eine kommissarisch *eingesetzte* örtliche Schwerbehindertenvertretung an BR-Gremien teilnimmt, wäre dieses ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit von BR-Sitzungen und damit wären die Beschlüsse gefährdet.

Wenn anstatt des förmlichen Wahlverfahrens im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, obwohl die Voraussetzungen nach § 18 SchwbVWO für das vereinfachte Wahlverfahren nicht vorliegen, ist die Wahl innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar. Diese Wahl wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht nichtig, sondern laut Bundesarbeitsgericht nur "anfechtbar" beim Arbeitsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

"Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach § 94 Abs 6 Satz 3 SBG IX im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb nicht weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl nach § 94 Abs 6 Satz 2 SGB IX iVm § 19 BetrVG."
BAG, Beschluß vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05

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Viele Grüße
Doris

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