Wahl (Wahlen)

Doris, Monday, 11.05.2009, 17:24 (vor 6372 Tagen) @ friehtz

» Ich bin bisher nur kommissarisch eingesetzter, also nicht gewählter SBV. Das soll sich jetzt ändern.

Eine vom Gesamtbetriebsrat kommissarisch eingesetzte örtliche Schwerbehindertenvertretung ist rechtlich ausgeschlossen. Niemand hat das Recht, eine Schwerbehindertenvertretung kommissarisch einzusetzen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Daher hat sie auch keine gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem Schwerbehindertenrecht als Vertrauensperson wie etwa § 95 Abs. 2 SGB IX oder § 1 Abs. 1 SchwbVWO, da derartige Befugnisse ausschließlich gewählten Schwerbehindertenvertretungen vorbehalten sind.

Sofern eine kommissarisch *eingesetzte* örtliche Schwerbehindertenvertretung an BR-Gremien teilnimmt, wäre dieses ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit von BR-Sitzungen und damit wären die Beschlüsse gefährdet.

Wenn anstatt des förmlichen Wahlverfahrens im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, obwohl die Voraussetzungen nach § 18 SchwbVWO für das vereinfachte Wahlverfahren nicht vorliegen, ist die Wahl innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen entsprechend § 19 BetrVG anfechtbar. Diese Wahl wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht nichtig, sondern laut Bundesarbeitsgericht nur "anfechtbar" beim Arbeitsgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

"Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach § 94 Abs 6 Satz 3 SBG IX im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb nicht weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl nach § 94 Abs 6 Satz 2 SGB IX iVm § 19 BetrVG."
BAG, Beschluß vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05

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Viele Grüße
Doris


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