Erstmalige Wahl des SBV an der Hochschule Neu-Ulm (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 03.06.2009, 15:25 (vor 6349 Tagen) @ Nedo

Hallo Nedo,

da Du neu hier bist erst einmal Willkommen hier im Forum. :flower:

So nun zu Deiner Frage: Das SGB IX kennt im Gegensatz zum BetrVG nur "Beschäftigte". Es macht also keine Unterschiede zwischen Ang. und/ oder leitenden Ang. usw.

Im SGB IX gibt es nur eine Gruppe, nämlich die Gruppe der schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten.

Daraus ergibt es sich auch, dass der AG die SchwbV auch bei leitenden Ang gem. § 95 (2) zu beteiligen hat, sofern diese schwerbehindert oder gleichgestllt sind. Also hier gegenüber den BR/PR eine viel weitergehende Beteiligung zu erfolgen hat. Weiter bedeutet dieses auch, dass auch auf diese Gruppe der Beschäftigten alle Rechte gem. SGB IX (z.B. aus § 81 (4) oder §§ 124/125, wie auch aus Kapitel IV SGB IX) zur Anwendung kommen.

» seit 1998 bin ich Beauftragter der Schwerbehinderten
Was verstehst Du unter dieser Bezeichnung>

Es gibt im SGB IX die Schwerbehindertenvertretung (der Beschäftigten). Also die Person/ Vertretung welche von den schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten gem. § 94 SGB IX gewählt wird (Wahlvoraussetzung 5 Wahlberechtigt) und es gibt den Beauftragter des Arbeitgebers für die Belange der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten gem. § 98 SGB IX. Den BASchwbV benennt der AG.

PS: Bitte gebe in Deinem Profil noch an welches Recht (BetrVG/PersVG beim PersVG noch Bund oder Land) zur Anwendung kommt.


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