Erstmalige Wahl des SBV an der Hochschule Neu-Ulm (Wahlen)
» Meine Frage ist die, ob die Professoren den nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bzgl. der Wahl gleichgestellt sind, oder müssen die für Ihren Bereich selbst eine Wahl durchführen.
Bernhard hat ja schon darauf hingewiesen, dass es bei Hochschulen kraft Gesetzes nur eine einheitliche SBV für das wissenschaftliche als auch für das nichtwissenschaftliche Personal gibt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Separate Schwerbehindertenvertretungen gibt es nur in den Fällen, in denen es spezielle Ausnahmevorschriften gibt, etwa für Richter nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB IX oder für Staatsanwälte nach § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB IX unter den dort genannten Voraussetzungen. Für Hochschulen gibt es keine derartigen Ausnahmevorschriften.