Aussetzung eines Beschlusses (Leih- bzw. Zeitarbeit)

Sander, Niedersachsen, Thursday, 11.06.2009, 11:39 (vor 5442 Tagen)

Guten Morgen,

dank fleissiger Lektüre der Beiträge bin ich informiert, dass ich die Aussetzung eines Beschlusses in der BR-Sitzung nicht mit §95 (4)begründen kann.

Fall: Call Center mit verschiedenen Projekten. Insgesamt ca. 130 Mitarbeiter. Ein Projekt mit ca. 30 Vollzeitlern bricht zum 01.10.09 weg. Im Projekt auch ein schwerbehinderter und ein gleichgestellter Kollege. Alle KollegInnen sollen die Kündigung erhalten (Sozialauswahl, usw. beim BR und SBV bekannt).
Mündlicher Kommentar vom Direktor, dass die beiden schwerbehinderten Kollegen selbstverständlich keine Kündigung erhalten. "Da müssen wir dann mal sehen". Halbwertzeit solcher Aussagen nicht mehr meßbar.
Jetzt soll in einem anderen Projekt ein Zeitarbeitnehmer in einen befristeten Vertrag übernommen werden. Diese Position ist nach Meinung der SBV u.a. auch mit beiden schwerbehinderten Kollegen besetzbar. Damit also die schwerbehinderten Kollegen nicht doch noch eine Kündigung erhalten, möchte ich sie schnellstmöglich in anderen Projekten unterbringen.

Kann ich den Beschluss mit Hinweis auf §81(4) in Verbindung mir § 84 (1) aussetzen>.

Danke für Eure Hilfe
Sander


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