Aussetzung eines Beschlusses (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Thursday, 11.06.2009, 12:08 (vor 5442 Tagen) @ Sander

Hallo Sander,

also erst einmal alles etwas sortieren und die entsprechende Rechtsgrundlagen aufzeigen.

Die betroffenen §§ des SGB IX

SGB IX § 84 (1)
Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein……..

SGB IX § 95 (4) Satz 2
Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt…….


Nun Deine Sicht und Deine Fragen.

» dank fleissiger Lektüre der Beiträge bin ich informiert, dass ich die
» Aussetzung eines Beschlusses in der BR-Sitzung nicht mit §95 (4)begründen
» kann.
das kann ich so nicht bestätigen. Das Recht der Aussetzung ergibt nur der § 95 (4) Satz 2.

» Fall: Call Center mit verschiedenen Projekten. Insgesamt ca. 130
» Mitarbeiter. Ein Projekt mit ca. 30 Vollzeitlern bricht zum 01.10.09 weg.
» Im Projekt auch ein schwerbehinderter und ein gleichgestellter Kollege.
» Alle KollegInnen sollen die Kündigung erhalten (Sozialauswahl, usw. beim
» BR und SBV bekannt).
Also, hier ist ein Fall des § 84 (1) --.. betriebsbedingten Schwierigkeiten

Dieses bedeutet, der AG MUSS den § 84 (1) beachten anwenden. Zu beteiligen ist die SchwbV, der BR und das IA.

» Jetzt soll in einem anderen Projekt ein Zeitarbeitnehmer in einen
» befristeten Vertrag übernommen werden. Diese Position ist nach Meinung der
» SBV u.a. auch mit beiden schwerbehinderten Kollegen besetzbar.
Hier haben ganz klar bereits nun festangestellte AN und besonders die Schwerbehinderten/ Gleichgestellten AN den Vorrang. Auch weil diese hier auf Grund des § 84 (1) früher betrachtet werden. Denn zu dem Zeitpunkt des Erkennens des Wegfalles des Projektes und nicht erst bei Realisierung des Auftragseinbruches.

Eine Umsetzung auf diesen Arbeitplatz könnte/ sollte z.B. aus der Maßnahme des § 84 (1) herauskommen.

Eine Kündigung muss immer als Ultimaratio erfolgen. Weiter, bei betriebesbedingten Kündigungen gehen immer zu erst Leiharbeitnehmer. Auch muss eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zurückstehen, wenn festangestellte AN betriebbedingt gekündigt werden sollen. Also im Kündigungszeitrau befristete Arbeitsverhältnisse auslaufen. Der unbefristete festangestellte AN/ ArbV hat hier den Vorrang auf Erhalt seines Arbeitspaltzes. Aber Achtung, läuft eine Befristung erst nach Ende der Kündigungszeitraumes aus, wird diese hie rnicht beachtet, kann also verlängert werden.

Also, Aussetzung des BR-Beschlusses gem. § 95 (4) Satz mit Hinweis auf die erforderliche Beachtung/ Anwendung des § 84 (1) SGB IX.

Weiter auch die geplante Maßnahme des AG, nämlich die Verlängerung des befristeten ArbV, hat dieser gem. § 95 (2) Satz 1 und Satz 2 auszusetzen. Auch hiermit Hinweis auf den § 84 (1). Denn die Betroffenheit der Gruppe der Schwerbehinderten, gem. § 95 (2) ergibt sich aus dem zutreffen des Sachverhaltes gem. § 84 (1) hier.

Also den AG auffordern den § 84 (1) zu beachten/ anzuwenden und hier die Umsetzung der betroffenen Koll. auf diesen vakanten Arbeitsplatz.


PS: Nochmals gerade auch weil zurzeit leider aktuell der Hinweis.
Sobald es im Betrieb/ Unternehmen betriebliche/ wirtschaftliche Schwierigkeiten/ Probleme gibt, wie z.B. Auftragswegbrüche/ Ausfälle mit möglichen entsprechenden Auswirkungen welche auch Arbeitsplätze von Schwerbehinderten/ Gleichgestellten betreffen können/könnten, ist der Sachverhalt des § 84 (1) ...betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis .... gegeben und daher der § 84 (1) zu beachten und anzuwenden. Spätestens aber wenn Kurzarbeit angemeldet/ beantragt wird. So wurde es auch gerade wieder aktuell von Franz Josef Duewell (vors. Richter des 9. BAG-Senates) im Experten-Chat vom 09.06.2009 bestätigt.

Link zu einer Seite bezügl. des § 84 Abs 1 SGB IX


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