GSBV/Nachwahlen durch Krankheit der Stellvertreter (Wahlen)

lisbeth, Saturday, 13.06.2009, 12:19 (vor 6339 Tagen)

Hallo miteinander,
ich bin seit 2007 örtl.SBV-Vertrauensfrau in einer großen Klinikum GmbH.
Mein Anliegen ist folgendes:

von 11/2007 - 09/2008 war der GSBV-Vertrauensmann einschließlich seiner gewählten Stellvertreter langzeiterkrankt bzw. das Amt ruhte, folglich war keiner mehr da um die Aufgaben der GSBV wahrzunehmen.
Daraufhin haben die örtl. SBV aus ihren Reihen weitere Stellvertreter berufen und gewählt um die Aufgaben der GSBV wahrzunehmen. Dadurch wurde sichtbar, dass der Vertrauensmann die Arbeit der GSBV, wenn überhaupt, nur mangelhaft ausgeführt hat.
Nach seiner Rückkehr in den Dienst, wurden Gespräche hinsichtlich der Zusammenarbeit GSBV/örtl.SBV und über die Aufgaben der GSBV, geführt, die allesamt fruchtlos blieben.

Der GSBV-Vertrauensmann hat daraufhin überprüft, ob denn unser "Eigenmächtiges Handeln" rechtens war,und ob Nachwahlen hätten stattfinden dürfen.

Mitte dieser Woche bekamen die nachgewählten Stellvertreter eine Ladung vom Arbeitsgericht, um die Nichtigkeit der Wahl feststellen zu lassen.
Ende des Monats ist der Termin.

Lt. Gesetz ist diese Wahl ungültig, da noch 3 Stellvertreter im Amt waren, und kann für "Nichtig" erklärt werden.
Gibt es irgendwo, irgendeinen Hinweis, Kommentar,Urteil oder dergleichen auf unsere besondere Lage>

Ich bin mehr als gespannt auf eure Antworten, zumal ich selbst betroffen bin.

Liebe Grüße Lisbeth

GSBV/Nachwahlen durch Krankheit der Stellvertreter

hackenberger, Saturday, 13.06.2009, 12:32 (vor 6339 Tagen) @ lisbeth

Hallo Lisbeth,

erst einmal als Neue hier willkommen.:flower:

Nun zu Deinem Anliegen.

Es ist leider so, es hätten keine Nachwahlen stattfinden dürfen. Denn es waren Stellis gewählt. Eine Neuwahl/Nachwahl von Stellis geht immer nur, wenn kein Stelli gewählt ist.

Hier hätten also die Stellis ihre Mandate niederlegen müssen. verhindeurng auch durch Krankheit ist kein Grund für Neu-/ Nachwahl.

Sieh hier unter Kein Stellvertreter mehr da - und nun>

Daher ist es imme rwichtig genügend Stellis zu wählen.

So bleibt vermutlich nur der Weg des abwartens bis zum nächsten regulären Wahltermines. Dann könnt ihr ja eine ganz neue GSchwbV wählen.

Denn es dürfte wohl auch keine Chance geben der gewählten GSchwbV das Mandat entziehen zu lassen. Es ist bei SchwbV/GSchwbV nur in ganz schwerwiegenden Fällen möglich diesen das Mandat entziehen zu lassen. Also bewusste schwerwiegende Verletzung mit Nachteilen für Betroffene gegen die Plichten gem. SGB IX.

PS: Aber gleich auch eine Bitte.
Bitte ergänze Dein [link=http://www.schwbv.de/forum/user.php>id=1052]Profil[/link].
Ort (Bundesland):
Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten):
Siehe auch: Bitte [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8551]um notwendige/ hilfreiche Hinweise ...von der Redaktion[/link]

Ich gehe einmal davon aus, dass das ArbG feststellen wird, dass die Wahl nicht statthaft war, da eine gewählte GschwbV bestand. Es wird dann wohl feststellen, dass die "alte" gewählte GSchwbV weiter im Mandat ist.

GSBV/Nachwahlen durch Krankheit der Stellvertreter

lisbeth, Saturday, 13.06.2009, 17:09 (vor 6339 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
danke für die superschnelle Antwort.
Ich habe mir schon gedacht, dass deine Rückmeldung so ausfallen wird. Also warten wir ab.

Neue Frage

Was ist mit Projekten an denen die "nicht gewählten Stellis" maßgeblich mitgearbeitet haben, sind die Beschlüsse, die dort gefasst wurden auch unwirksam> Wenn ja, was für eine Katastrophe!!!

Danke schon jetzt für deine Antwort, wie auch immer diese ausfallen wird.

--
Herzliche Grüße
Lisbeth

GSBV/Nachwahlen durch Krankheit der Stellvertreter

hackenberger, Saturday, 13.06.2009, 17:18 (vor 6339 Tagen) @ lisbeth

Hallo Lisbeth,

» danke für die superschnelle Antwort.
Bitte schön.

» Neue Frage
»
» Was ist mit Projekten an denen die "nicht gewählten Stellis" maßgeblich
» mitgearbeitet haben, sind die Beschlüsse, die dort gefasst wurden auch
» unwirksam> Wenn ja, was für eine Katastrophe!!!
Was meinst Du hier genau>

PS: bei Antworten immer den nicht benötigten Text löschen und bitte an die Vervollständigung Deines Profils denken. ;-)

GSBV/Nachwahlen durch Krankheit der Stellvertreter

hackenberger, Saturday, 13.06.2009, 17:47 (vor 6339 Tagen) @ hackenberger

Hallo alle Forumsteilnehmer,

folgende sehr große Bitte:

Bitte gerade bei Wahlen vorher immer wieder genau nachlesen und infomieren, denn gerade bei diesem Thema werden leider, sowohl von SchwbV/GSchwV und KSchwbV immer wieder Fehler gemacht, welche dann zu berchtigten Anfechtungen der Wahlen oder gar zur Nichtigkeit der Wahlen führen.

Unterstützung und Hilfe, von Fachleuten zum Thema Wahl, findet Ihr bei Integrationsämtern, Gewerkschaften oder auch hier im Forum.

Gesamt-SBV: Nachwahlen wegen Krankheit der Stellvertreter sind nichtig

Wolfgang E., Sunday, 14.06.2009, 20:57 (vor 6338 Tagen) @ lisbeth

» In dieser Woche bekamen die nachgewählten Stellvertreter eine Ladung vom Arbeitsgericht, um die Nichtigkeit der Wahl feststellen zu lassen. Gibt es irgendeinen Kommentar, Urteil oder dergleichen auf unsere besondere Lage>

Diese "eigenmächtigen Wahlen" sind von Rechts wegen und von Anfang an unwirksam (nichtig) mit der Folge, dass diese "Stellvertreterwahlen" rechtlich überhaupt nicht stattgefunden haben, dass die "Stellvertreterwahlen" rückwirkend unwirksam sind und dass diese "Wahlen" bereits vor der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens unwirksam sind nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, da es sich ja um keine Wahlen im Rechtssinne handelt. Sie sind "von Rechts wegen" unwirksam (Knittel, SGB IX, Rn. 151 zu § 94; vgl. auch Wahlbroschüre der Integrationsämter, Abschnitt 8.1 zur Nichtigkeit der Wahl).

"In diesen Fällen hat der Ausspruch der Nichtigkeit der Wahl nur deklaratorische Wirkung. Dem aus einer nichtigen Betriebsratswahl hervorgegangenen BR stehen von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu... Ausmaß und Offenkundigkeit der Nichtigkeitsgründe schließen es selbst bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung aus, den nichtig gewählten Betriebsrat in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht denjenigen Betriebsratsmitgliedern gleichzustellen, deren Wahl lediglich unwirksam ist."
(BAG, Beschluss vom 29.04.1998, 7 ABR 42/97, Rdnr. 15)

RSS-Feed dieser Diskussion