Einstellung nach §100 BetrVG (Leih- bzw. Zeitarbeit)
Hallo KollegInnen,
ich wollte fragen ob ein Mitleidender Erfahrungen und Kenntisse hat , wie man als BR einen Verweigerung begründen einer Einstellung nach §100 begründen kann- da der AG nicht seiner Pflicht nach § 81 SGB IX nach kam.
Das Urteil des BAGs von 1989 schreibt zwar bei Einstellung von Aushilfen und LeiharbeiterInnen wäre eine Verpflicht nach § 81 SBG IX vorhanden, aber wie sieht es hier wegen der Dringlichkeit der Einstellung nach § 100 aus- Kann dieses nicht aus Zeitmangel begründet werden diese Pflicht nicht nachzukommen.
MFG
