Einstellung nach §100 BetrVG (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Tuesday, 16.06.2009, 15:05 (vor 5437 Tagen) @ SBV -awo

Hallo Andreas,

» Das Urteil des BAGs von 1989 schreibt zwar bei Einstellung von Aushilfen
» und LeiharbeiterInnen wäre eine Verpflicht nach § 81 SBG IX vorhanden,
» aber wie sieht es hier wegen der Dringlichkeit der Einstellung nach § 100
» aus- Kann dieses nicht aus Zeitmangel begründet werden diese Pflicht nicht
» nachzukommen.
Zeitmangel kennt weder das BetrVG noch das SGB IX. Doch was entscheidend ist, auch der AG kann dieses hier nicht als Grund belegen.

Denn er könnte zu mindest per Mail/ Fax oder Anruf bei der zuständige AfA die freie Stelle melden und abklären ob ein geeigneter arbeitssuchender Schwerbehinderter dort gemeldet ist. Weiter gibt es auch die Möglichkeit in der Jobbörse suchen/abfragen.

Fazit: Es geht also wenn der Wille da ist.

Weitere Anregung: Der BR prüft einmal gemeinsam mit der SchwbV via Internet (Jobbörse) oder persönlichen Anruf ob bei der AfA ein geeigneter Schwerbehinderter arbeitsuchend gemeldet ist. Sofern man dann ein positives Ergebnis erhält, kann man dieses den Beschluss über die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung als weiteren Grund/ Beleg beifügen.

PS: Das SGB IX besagt weiter nicht, dass der AG nur bei der AfA nach geeigneten arbeitsuchenden Schwerbehinderten anfragen muss. Denn im § 81 (1) heißt es ...mit bei der Agentur für Arbeit ...! Also keine abschließende sondern nur beispielhafte Aufzählung. Sollte es also z.B. Berufsförderungswerke/ -bildungswerke geben welche in dieser Branche schwerbehinderte auf einen Beruf vor-/ ausbilden kann man als BR/ SchwbV auch den AG mit dem Hinweis auf den § 81 SGB IX auffordern auch dort die freien zu besetzenden Stellen zu melden.


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