Information des Integrationsamtes (Kündigung)

hackenberger, Wednesday, 08.07.2009, 19:10 (vor 5432 Tagen) @ friehtz

Hallo Thomas,

» in unserer Firma wurde ein Kündigungsschutzverfahren gegen eine
» Mitarbeiter eingeleitet, der schon mehrere Monate arbeitsunfähig ist.
Wurde hier der § 84 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX beachtet und angewandt>
Besteht eine negative Gesundheitsprognose>

Kündigung muss immer das ultima-ratio Prinzip beachten.
Also muss die einzige und letzte Möglichkeit für den AG sein.

Wenn der AG hier seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und kein negative Gesundheitsprognose besteht und die Kündigung auch das ultima-ratio Prinzip nicht beachtet wurde, sollte sie inner halb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.

» Jetzt meine Frage: Muss das IA den Betriebsrat und die SBV im Falle der
» Zustimmung oder Ablehnung der Kündigung informieren>
Nein, aber im Rahmen der Beteiligungen des BR und der SchwbV im Kündigungsverfahren muss der AG diese ja vollumfänglich informieren und dazu alle notwenigen Unterlagen beifügen. Dazu zählt dann auch die Stellungnahme des IA zum § 85 Verfahren.
Weiter bekommt der/die Betroffene die Entscheidung vom IA schriftlich. Die Zustellung an den schwerbehinderten Menschen ist zwar ebenfalls vorgeschrieben, jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts.

§ 88 SGB IX, Entscheidung des Integrationsamtes
(2) Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und dem schwerbehinderten Menschen zugestellt. Der Bundesagentur für Arbeit wird eine Abschrift der Entscheidung übersandt.


Aber Du/Ihr könnt ja einmal ggf., mit dem zuständigen SB Rücksprache halten oder euch vom Betroffenen den Bescheid des Integrationsamts zeigen lassen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion