§ 96 Abs. 9 SGB IX (Umgang mit BR / PR)
Hallo Max,
» Laut BR/PR soll sich die SBV den Raum mit der Gleichstellungsbeauftragten
» teilen, abseits vom Geschehen. Würde aber lieber den zentral gelegenen
» BR/PR-Raum mit nutzen, auch im Hinblick auf § 99, Abs. 1.
Was spricht sonst noch dagegen>>
Man kann hier nur ggf. mit folgenden Hinwiesen argumentieren:
Auszüge aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] zum § 96 Abs. 9
Rn 127
Bei Mitbenutzung der Räume der betrieblichen Interessenvertretung muss die Vertrauenspersonen zumindest über einen abschließbaren Schrank zur Aufbewahrung ihrer Unterlagen verfügen können (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 212b). Nach Wortlaut (Verfügung) und Zweck des Gesetzes muss sichergestellt sein, dass die Schwerbehindertenvertretung in dieser Zeit vertrauliche Gespräche mit schwerbehinderten Arbeitnehmern und Gleichgestellten führen kann, ohne dass Dritte (z. B. Betriebs- oder Personalratsmitglieder) anwesend sind.
Rn 128
......... Sind die Räume der Betriebs- oder Personalvertretung für die gleichzeitige Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung ungeeignet, etwa weil dort die notwendigerweise vertraulichen Gespräche nicht geführt werden können, müssen ihr andere Räume einschließlich der entsprechenden Büroeinrichtung und -ausstattung zur Verfügung gestellt werden (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 216).
Hieraus könnte sich ein Anspruch auf alleinig durch die SchwbV genutzte Räume ergeben.
PS:
» Laut BR/PR
...was nun BR oder PR, welches Recht gilt den nun> BetrVG oder PersVG>
Bitte auch dein Profil ergänzen.