vertrauensperson (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 30.07.2009, 09:01 (vor 6292 Tagen) @ obelix

Hallo Obelix,

ich würde dieses als grobe Pflichtverletzung ansehen, wenn dieses gezielt gemacht würde und dadurch dann Nachteile für Schwerbehinderte nicht ausgeschlossen werden können. Denn sie hätte im Gegenteil gerade bei einer solch langen Abwesenheit den Stelli entsprechend zu informieren, damit eine Vertretung wahrgenommen werden kann.

Weiter sofern sie nicht ausdrücklich erklärt, dass sie während des Urlaubes nicht ihr Mandat wahrzunehmen, tritt die Verhinderungsvertretung Kraft Gesetzes ein. Denn lt. BAG ist bei Urlaub die Verhinderung der Mandatswahrnehmung regelmäßig gegeben.

Wie ist das Verhältnis zwischen VPSchwb und Stelli>

Grenzt die VPSchwb grundsätzlich den Stelli aus und dieses kann zu Nachteilen für die Schwerbehinderten führen, wäre dieses ein dringendes Thema für eine Schwerbehindertenversammlung. Gleiches gilt für das Thema "Information" des Stellis. Denn auch diese ist für eine Einbindung des Stellis unverzichtbar, denn nur so kann er im Falle einer Verhinderung das Mandat wahrnehmen.

Hier könnte und sollte ggf. die GSchwbV oder das IA vermitteln.


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