Einladung und Niederschrift per Email (Sitzung)

hackenberger, Tuesday, 18.08.2009, 18:04 (vor 5388 Tagen) @ sedov

Hallo sedov,

also zum Thema "Einladung" folgendes:
Es gibt für den Bereich des BetrVG keine besondere Vorschriften über die Form der Einladung. Die Einladung muss rechtzeitig vor der Sitzung ausgesprochen werden, damit sich die Mitglieder auf die Sitzung vorbereiten können (BAG 28.04.88, 6 AZR 405/86). Die Einladungsform muss für den Betrieb geeignet sein. Der Betriebsrat kann in seiner Geschäftsordnung die Form und die Frist festlegen (§29 Abs.2 BetrVG).

zum Thema Protokoll, man findet hierzu übrigens auch Aussagen auf unseren Seiten hier unter A-Z - Protokoll zur BR- bzw. PR-Sitzung!

Auch hier Beispielhaft eine Aussage für den Anwendungsbereich des BetrVG.
Protokoll von der BR -Sitzung
Recht auf Aushändigung oder nur Einsichtnahme>

Die Sitzungsniederschrift zur jeweiligen PR-Sitzung sollte vielmehr im Büro des Personalrates sicher aufbewahrt werden. Diese Unterlagen werden spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des PR zu vernichten sein. Dieser Verpflichtung würde es widersprechen, wenn Originale oder Kopien der Niederschriften einem PR-Mitglied, das diese aufbewahren oder an Dritte weitergeben könnte, übergeben würden (zur Problematik eines Herausgabeanspruchs gegenüber Dritten s. z.B. VGH Hessen, Beschluss vom 20.9.1989 - HPV TL 1696/86 - juris)".

Und diesen Auszug auch noch:
Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.)
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
mit Wahlordnung und EBR-Gesetz
Kommentar für die Praxis
Version 3.0 basierend auf der 10. Auflage des Buches 2006

Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (Fitting,Rn.24;HSWG,a.a.O.; ErfK-Eisemann, Rn.3), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten (vgl. Rn.4).


Betriebsräte und Personalräte können in ihren Geschäftsordnungen auch besondere Umgangs-/ Handlungsweisen festlegen. Zu beachten ist aber immer das Thema Vertraulichkeit der Unterlagen, also Schutz gegen Zugriff/ Einsicht unbefugter Dritter.

Dieses Aussagen für den Geltungs-/ Anwendungsbereich des BetrVG dürften vergleichsweise für den Bereich der Personalvertretungsgesetze gelten.

Dir dürfte aber ja auch bekannt sein, dass Du als Schwerbehinderter hier einen Anspruch auf notwenige Hilfsmittel hast.


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