Berechnung der Quote (Allgemeines)
Hallo Jan,
» Nun habe ich in einer Statistik gesehen, dass wir unsere Quote
» überdurchschnittlich erfüllen.
Das wäre doch ein gutes Ergebnis/ eine gute Handlungsweise des AG.
Der AG muss ja jedes Jahr eine entsprechende Meldung gem. § 80 SGB IX an die zuständige Agentur für Arbeit fertigen. Weiter ist eine Kopie hiervon der SchwbV und dem BR zu überlassen, § 80 Abs. 2 SGB IX. Es werden nicht nur beschäftigte Schwerbehinderte hier berücksichtig, sondern auch ggf. vorhandene Mehrfachanrechnungen und ggf. Aufträge an Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder Einkäufe dort. Hieraus ergibt sich dann die ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe.
» Darf ich solche Sachen - ohne Angabe von Zahlen - auf der
» Betriebsversammlung schildern und kann dies ein Anwalt prüfen, denn
» mittlerweile warte ich seit mehr als 4 Wochen auf Antwort.
Bevor Du hier dich vielleicht in eine ungeschickte Situation begibst, könnest Du einmal versuchen ggf. bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in Erfahrung zu bringen, ob die bei deinem AG die Quote als erfüllt ansehen.
Der BR oder auch die SchwbV können selbstverständlich auf der Betriebsversammlung und/oder Schwerbehindertenversammlung den AG zum Thema "Erfüllung der Pflichtquote gem. SGB IX und der Höhe der ggf. zuzahlenden Ausgleichsabgabe" befragen.
Für eine Prüfung durch einen Anwalt sehe ich keine Rechtsgrundlage, da die Agentur für Arbeit hier über die Einhaltung der Pflichten gem. § 71 ff SGB IX achtet und ggf. Verstöße ahndet. Daher ist von einer Richtigkeit der entsprechenden Bescheid über ggf. zu zahlenden Ausgleichsabgabe auszugehen und damit der Angaben des AG.