Vertrauensperson und Altersteilzeit (Allgemeines)

hde, NRW, Friday, 11.09.2009, 11:36 (vor 6251 Tagen)

Hallo, ich bin Vertrauensmann und habe einen Stellvertreter. Jetzt gehe ich aber am 1.11.09 in die Ruhephase der Altersteilzeit. Ist mit Eintritt in die Ruhephase auch meine Position als Vertrauensmann beendet > Muss ich die Position an den Stellvertreter dann abgeben > Oder kann ich bis zum entgültigen Ausscheiden meine Position behalten. VDK und LVR können mir keine klaren Antworten geben. Die einen sagen JA die anderen NEIN. Wo kann ich hinsichtlich INFOS bekommen. Und weiter würde mich interessieren, ob meine Person in der Ruhephase der Altersteilzeit noch mit in die Kopfzahl SBs der Firma eingerechnet wird, oder ob ich in der Ruhephase schon herausfalle.

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

mfG

hde

Vertrauensperson und Altersteilzeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 11.09.2009, 12:04 (vor 6251 Tagen) @ hde

Hallo hde,
schön dich hier im Forum begrüßen zu dürfen :flower:

» Jetzt gehe ich aber am 1.11.09 in die Ruhephase der Altersteilzeit.
Schön für dich.

» Ist mit Eintritt in die Ruhephase auch meine Position als Vertrauensmann beendet >
Ja.

» Oder kann ich bis zum entgültigen Ausscheiden meine Position behalten.
Nein.
Begründung siehe hier: http://www.schwbv.de/wahlen02.html

» Und weiter würde mich interessieren, ob meine Person in der Ruhephase der Altersteilzeit noch mit in die Kopfzahl SBs der Firma eingerechnet wird, oder ob ich in der Ruhephase schon herausfalle.
Du fällst beim Eintritt in die Ruhephase heraus.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Vertrauensperson und Altersteilzeit

hackenberger, Friday, 11.09.2009, 12:12 (vor 6251 Tagen) @ hde

» Hallo, ich bin Vertrauensmann und habe einen Stellvertreter. Jetzt gehe ich
»
» Über eine Antwort würde ich mich freuen.
»
» mfG
»
Hallo "hde",

als Neuer/Neue hie rim Forum erst einmal willkommen hier :flower:

» Jetzt gehe ich aber am 1.11.09 in die Ruhephase der Altersteilzeit.
Da wünsche ich Dir heute schon eine gute und vor allem gesunde Phase in der ATZ.

» Ist mit Eintritt in die Ruhephase auch meine Position als Vertrauensmann
» beendet >
Ja, mit Eintritt in die Freistellungs-/Ruhephase der ATZ (Blockmodell) endet das aktive und passive Wahlrecht und auch das Mandat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dadurch kommt es zum vorzeitigen Erlöschen des Amts betrieblicher Interessenvertretungen wie BR/PR-Mitglieder oder Vertrauenspersonen.
(BVerwG, Beschluss vom 15.05.2002, 6 P 8/01; BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 53/02, Rn 16 und Rn 22)

Muss ich
» Muss ich die Position an den Stellvertreter dann abgeben >
Das geschieht "automatisch" per Gesetz!

» Und weiter würde mich interessieren, ob meine Person in der Ruhephase
» der Altersteilzeit noch mit in die Kopfzahl SBs der Firma eingerechnet
» wird, oder ob ich in der Ruhephase schon herausfalle.
Nein, zählt nicht mehr mit.

Fazit: Du gehts in den wohlverdienten "Vorruhestand" der 1. Stelli rückt nach. Sofern dann kein weiterer Stelli mehr gegeben ist, sollte dann sofort eine Nachwahl eines Stellis veranlassen/ einleiten. Eine Neu-/Nachwahl geht abe rnur wenn kein weiterer Stelli mehr gewählt ist.

Vertrauensperson und Altersteilzeit

hde, NRW, Friday, 11.09.2009, 12:25 (vor 6251 Tagen) @ hde

Vielen Dank für die INFOS.

Hat mir sehr geholfen.

Ich gehe mal davon aus, dass dieses dann auch für die BR Arbeit so zu sehen ist wenn ich den LINK vom Hans Peter so betrachte.

Ich frage deshalb, weil BR Kollegen vor einiger Zeit trotz Ruhephase zu den
BR Terminen erschienen sind und bei den BR Sitzungen mitbeschlossen haben.
Und das gleiche hat auch ein SBV Kollege so praktiziert. Und wenn man es juristisch sieht, sind die Beschlüsse die der BR getroffen hat, ja dann nicht rechtskräftig und anfechtbar. Weil zum ersten unberechtigte Personen
zur Abstimmung erschienen sind, und zum zweiten dieses keine ordentliche Sitzung war. ( Oder gibt es Einspruchfristen > )

Liege ich falsch >


mfG

hde

Vertrauensperson und Altersteilzeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 11.09.2009, 16:55 (vor 6251 Tagen) @ hde

Hallo Dieter,

» Und wenn man es juristisch sieht, sind die Beschlüsse die der BR getroffen hat, ja dann nicht rechtskräftig und anfechtbar. Weil zum ersten unberechtigte Personen zur Abstimmung erschienen sind,
Wenn es so war, wie du es beschrieben hast, dann ist deine Meinung richtig.
Aber wo kein Kläger - da kein Richter ;-)

» ( Oder gibt es Einspruchfristen > )
Nein.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Vertrauensperson und Altersteilzeit

hackenberger, Friday, 11.09.2009, 17:26 (vor 6251 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Dieter,

» » Und wenn man es juristisch sieht, sind die Beschlüsse die der BR
» getroffen hat, ja dann nicht rechtskräftig und anfechtbar.
Sie sind ganz einfach nichtig, wegen fehlerhafter Ladung.
Folgen fehlerhafter Ladung / Nichtladung

Sofern solche wegen fehlerhafter Ladung nichtigen Beschlüsse noch keine Rechts-/ Außenwirkung erzielt haben, können sie durch Neufassung (rechtliche korrekte) geheilt werden.

Leider werden gerade was das Thema "fehlerhafter Ladung" betrifft viele, zu viel Fehler gemacht. Dieses z.B. auch weil das Thema "Minderheitengeschlecht besonders beim Nachrücken, also nachrücken von Ersatzmitgliedern dieses nicht beachtet wird. Vor allem wenn das Minderheitengeschlecht von einer anderen Liste kommen/ beachtet müsste wie das verhinderte/ ausgeschiedene Betriebsratsmitglied.

Das große Erwachen kommt dann immer wenn dann im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ein Richt diese Nichtigkeit von gefassten Beschlüssen feststellt.

Daher sollte man besonders bei Zweifeln ob Beschlüsse ggf. wegen fehlerhafter Ladungen nichtig sien könnten, dieses bei abgeschlossenen BV prüfen und notfalls diese Beschlüsse neu (rechtlich Ok) fassen, damit diese Glütigkeit haben/ behalten.

Bei der SchwbV ist es nicht ganz so tragisch, da wir ja keine Mitbestimmung ausüben.

Vertrauensperson und Altersteilzeit

hde, NRW, Friday, 11.09.2009, 18:00 (vor 6251 Tagen) @ hackenberger

Hallo Hans - Peter und Bernhard,

erst einmal vielen Dank für das herzliche Willkommen !! Das ist am Anfang etwas zu kurz gekommen. Ich freue mich über ein Forum von Gleichgesinnten und werde in Zukunft hier viel herumstöbern.

Aber ich bin froh zu wissen, dass ich nicht ganz daneben liege. Ich halte bei Sitzungen immer gerne ein wenig kritisch dagegen, nicht um Stimmung zu machen, sondern um die Gemüter zu beruhigen und zum Nachdenken anzuregen. Denn das bleibt so manches mal auf der Strecke. Und wie die Erfahrung zeigt, heißt Recht haben nicht immer unbedingt Recht zu bekommen. Und wenn mann ganz sicher ist, hat man meistens das eine oder andere nicht beachtet. Und erst recht wenn es zur Einigungsstelle geht.

Also ich bedanke mich nochmals und wünsche ein schönes Wochende

und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Dieter

Vertrauensperson und Altersteilzeit

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Monday, 14.09.2009, 14:42 (vor 6248 Tagen) @ hde

»Hallo Bernhard.

Ich bin etwas überrascht über die Aussage zur Anrechenfähigkeit auf die Quote bei Altersteilzeit. Wenn ich das in der Kommentierung richtig gelesen habe, ist der Arbeitslpatz ATZ in der Freizeitphase (Blockmodell) nur dann nicht anrechenbar, wenn der AG den Arbeitsplatz wieder besetzt hat> Ansonsten wird er noch angerechnet, oder gibt es da andere Rechtsgrundlagen>

Gruß

Manfred

Vertrauensperson und Altersteilzeit

hackenberger, Monday, 14.09.2009, 15:35 (vor 6248 Tagen) @ Manfred Lehmann

Hallo Manfred,

» Wenn ich das in der Kommentierung richtig gelesen habe, ist der Arbeitsplatz ATZ in der Freizeitphase (Blockmodell) nur dann nicht anrechenbar, wenn der AG den Arbeitsplatz wieder besetzt hat>
» Ansonsten wird er noch angerechnet, oder gibt es da andere Rechtsgrundlagen>

Ich kenne eine solche Aussage nicht. Aus welcher Kommentierung hast Du dieses und aus welchem Jahr stammt diese Kommentierung> Bitte teile uns doch auch noch Deine genaue Quelle mit.

Bitte aber auch unterscheiden zwischen Arbeitsplätze gem. § 73 SGB IX, also die Arbeitsplätze welche zur Ermittlung der Pflichtquote herangezogen werden und der Anrechnung der beschäftigten schwerbehinderten AN auf diese Pflichtquote gem. § 71 SGB IX.

Es ist für mich auch nachvollziehbar, dass schwerbehinderte AN in der Freistellungsphase nicht auf die Quote angerechnet werden, da sie ja nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Sie sind nicht mehr in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen.

Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, z.B. während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes. Sie kehren ja wieder in den Betrieb zurück, sind also nicht endgültig aus der Betriebsorganisation des Arbeitgebers ausgeschieden.

Weiter auch, würde der AG auf einen solchen Arbeitsplatz wieder einen Schwerbehinderten beschäftigen, würde auf einen Arbeitsplatz zwei AN angerechnet.

Weiter fördert die Nichtanrechnung ggf. auch die Bereitschaft des AG, auf diesen freien Arbeitsplatz wieder einen Schwerbehinderten einzustellen.

Aber wie erwähnt, auch ich kann mich irren, denn auch ich weis nicht alles und bin vor allem kein Jurist. Daher, wenn die andere Quellen hast, benenne sie uns bitte. Auch ich lerne ständig dazu und möchte dieses auch immer weiter gerne tun. ;-)

Vertrauensperson und Altersteilzeit

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Tuesday, 15.09.2009, 07:57 (vor 6247 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Manfred,
»
» » Wenn ich das in der Kommentierung richtig gelesen habe, ist der
» Arbeitsplatz ATZ in der Freizeitphase (Blockmodell) nur dann nicht
» anrechenbar, wenn der AG den Arbeitsplatz wieder besetzt hat>
» » Ansonsten wird er noch angerechnet, oder gibt es da andere
» Rechtsgrundlagen>
»


Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel Der Kommentar ist aus 9/2007 und wird lfd. gehalten. Ich könnte Euch eine Kopie zukommen lassen.

§ 73 II. Arbeitsplatz unter Pkt. 12 Altersteilzeit

Gruß

Manfred


»

Vertrauensperson und Altersteilzeit

hackenberger, Tuesday, 15.09.2009, 08:48 (vor 6247 Tagen) @ Manfred Lehmann

Hallo Manfred,

also ich habe mich nun auch extra nochmals bei meiner zuständigen Agentur für Arbeit rückversichert.

Es ist so wie ich es geschrieben habe. Der schwerbehinderte/ gleichgestellte AN in der Freistellungsphase der ATZ, wird nicht mehr auf die Pflichtquote Gem. § 75 SGB IX angerechnet.

Bitte nicht verwirren lassen mit dem Inhalt des § 73 SGB IX. Hier geht es um das Thema, welche Arbeitsplätze werden bei der Ermittlung der Pflichtquote berücksichtigt. Nicht bei dem Thema/ der Frage, welche AN oder sonstige Maßnahmen werden auf die Pflichtquote wie gem. § 75 angerechnet.

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