Bekanntwerden des SB-Status (BEM)
Hallo Marlene,
» Braucht der Arbeitgeber eine Erlaubnis, um mir die Namen der
» schwerbehinderten Kollegen zu nennen oder gibt es bei Vorgesetzten eine
» besondere Regelung>
Der AG hat die Pflicht die SBV über die Namen der sbM zu informieren.
Fundstellen:
§80 Abs.2 SGB IX
Urteil (vorletzter Absatz): http://www.schwbv.de/urteile/16.html
Der sbM kann eine Beteiligung / Information der SBV nur bei der Einstellung (§81 SGB IX) ablehnen.
Ansonsten akzepiert er mit der Offenlegung seiner SB-Eigenschaft, dass der AG die Interessensvertretung (PR und SBV) im Rahmen des SGB IX informieren und beteiligen muss. Sonst mach sich dieser strafbar.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter