Bekanntwerden des SB-Status (BEM)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 13.10.2009, 08:35 (vor 5331 Tagen) @ Marlene

Hallo Marlene,

» Braucht der Arbeitgeber eine Erlaubnis, um mir die Namen der
» schwerbehinderten Kollegen zu nennen oder gibt es bei Vorgesetzten eine
» besondere Regelung>
Der AG hat die Pflicht die SBV über die Namen der sbM zu informieren.
Fundstellen:
§80 Abs.2 SGB IX
Urteil (vorletzter Absatz): http://www.schwbv.de/urteile/16.html

Der sbM kann eine Beteiligung / Information der SBV nur bei der Einstellung (§81 SGB IX) ablehnen.
Ansonsten akzepiert er mit der Offenlegung seiner SB-Eigenschaft, dass der AG die Interessensvertretung (PR und SBV) im Rahmen des SGB IX informieren und beteiligen muss. Sonst mach sich dieser strafbar.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion