Einleitung von Neuwahlen vor Rechtskräftigkeit des Urteils (Wahlen)

hackenberger, Friday, 16.10.2009, 07:12 (vor 6214 Tagen) @ sbv_cornelsen

Hallo "sbv_cornelsen",

» Die Wahl der Stellvertreter der SBV wurden vom Arbeitgeber erfolgreich
» angefochten, da dem Wahlvorstand ein Fristenfehler unterlaufen war.
:-(

» Die reguläre SBV-Vertreterin befindet sich im Baby-Jahr und war von dieser
» Wahl nicht betroffen.
gut :-)

Hier ist auch entscheidend, dass es sich bei der Wahl der SchwbV und Stelli um 2 getrennte unabhängige Wahlen/ Wahlvorgänge handelt. Daher kann es sehr wohl sein, dass ein Wahlvorgang nichtig/anfechtbar ist, der andere aber hiervon nicht betroffen ist.

» Der amtierende 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter sind nach
» Rücksprache mit dem Rechtsbeistand nach Ablauf der 4-wöchigen
» Einspruchsfrist in die Beschwerde vor der nächst höheren Instanz, dem LAG,
» gegangen. Konsens besteht, dass für diesen Zeitraum (kann in Berlin bis zu
» 2 Jahren dauern ... ) die beiden Stellvertreter im Amt bleiben, da das
» Urteil ja weiterhin nicht rechtskräftig ist.
So ist es! Anders wäre es nur bei "Nichtigkeit der Wahl", nicht aber wie der Rechtsbeistand richtig aussagt bei Anfechtbarkeit.

» Nun besteht in Teilen des Betriebsrats die Auffassung, es wäre rechtlich
» möglich, ja erforderlich, umgehend eine neue Stellvertreter-Wahl
» einzuleiten, oder zumindest einen Wahlvorstand zu berufen.
Falsch!

» Meine Information ist, das tunlichst nicht zu tun, da sonst die Gefahr
» einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber besteht - zum
» einen besteht auch erst einmal keine Notwendigkeit, da der 1.
» Stellvertreter im Amt ist und der 2. Stellvertreter Gewehr bei Fuß
» steht.
Gut so.

» Zum anderen macht es doch wenig Sinn, jemanden neu zu wählen, wenn die
» Gewählten noch im Amt sind ....
so ist es. Es ist rechtlich sogar nicht möglich, wäre ein Anfechtungsgrund, wenn man bei Vorhandensein gewählter Stellis neue wählt.

» Wie seht ihr das> Gibt es dazu eine hieb- und stichfeste juristische
» Klausel>
Ja, das Gesetz und die Tatsache, dass es noch keine rechtskräftige Entscheidung gibt. Die nächste Instanz könnte ja das Urteil der vorherigen Instanz aufheben.


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