Nachträgliche Einladung zum Vorstellungsgespräch (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 20.10.2009, 12:47 (vor 5322 Tagen) @ Fransi

Hallo Fransi,

Deine bedenken sind verständlich und nachvollziehbar. Ein Möglichkeit, so wie es das SGB IX ausdrücklich vorsieht, auf Gleichbehandlung ist so selbstverständlich nicht mehr möglich. Dieses würde ich auch so dem AG erklären. Es bliebe dann bei Nichtberücksichtigung immer der begründete Verdacht, dass es eben nicht aus fachlichen Gründen geschieht. Somit auch dann immer noch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG.

Dieses wäre dann ein Grund für den betroffenen Bewerber für ein Klage wegen Verstoß gegen das AGG, mit durchaus positiven Chancen.

Auch dieses würde ich dem Ag so darlegen und auch die Tatsache, dass Du als SchwbV dieses dem Bewerber so mitteilen müsstest.


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