Wahl des GSBV-Stellvertreters (Gesamt-Konzern-SBV)

Dieter Laufenberg, Monday, 26.10.2009, 15:14 (vor 6203 Tagen)

Hallo zusammen,

wir sind ein großes Forschungszentrum, u.a. mit einer Zweigstelle in Berlin, wo sich in diesem Jahr eine eigene SBV gebildet hat. Dadurch war eine GSBV erforderlich, die wir vor drei Monaten gewählt haben. Uns ist bei der Wahl ein Fehler unterlaufen und zwar haben wir als Stellvertreter zwei Personen gewählt, jeweils für den jeweiligen Standort eine vertretung. Es ist aber nur ein Stellvertreter erlaubt. Lässt sich dadurch die Wahl anfechten oder wie kann man eine einfache Lösung erlangen. Ich gehe mal davon aus, dass keiner der Stellvertreter freiwillig verzichtet.

Gruß
Dieter Laufenberg

Wahl des GSBV-Stellvertreters

Wolfgang E., Monday, 26.10.2009, 15:25 (vor 6203 Tagen) @ Dieter Laufenberg

» Es ist aber nur ein Stellvertreter erlaubt.

Mir ist keine Rechtsvorschrift bekannt, die die Zahl der stv. Mitglieder der SBV auf eine Person begrenzt.
Die Zahl der zu wählenden stv. Mitglieder der SBV bestimmt der Wahlvorstand durch Mehrheitsbeschluss.

NB: Entgegen LAG München ist es zulässig, eine Stellvertreterwahl der SBV isoliert anzufechten.
BAG, Grundsatzbeschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07

Gruß
Wolfgang

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