Wahl des GSBV-Stellvertreters (Gesamt-Konzern-SBV)

Wolfgang E., Monday, 26.10.2009, 15:25 (vor 6203 Tagen) @ Dieter Laufenberg

» Es ist aber nur ein Stellvertreter erlaubt.

Mir ist keine Rechtsvorschrift bekannt, die die Zahl der stv. Mitglieder der SBV auf eine Person begrenzt.
Die Zahl der zu wählenden stv. Mitglieder der SBV bestimmt der Wahlvorstand durch Mehrheitsbeschluss.

NB: Entgegen LAG München ist es zulässig, eine Stellvertreterwahl der SBV isoliert anzufechten.
BAG, Grundsatzbeschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07

Gruß
Wolfgang


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