Mindestanzahl Wahlvorschläge (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 29.10.2009, 19:35 (vor 6201 Tagen) @ Ulrich

Hallo Ulrich,

hier findest Du die Antworten auf alle Fragen zum Thema Wahl:

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
oder unsere Seite Wahlen


§ 6 Wahlvorschläge.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der aktiv Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei aktiv Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Es ist auch darauf zu achten, dass die Stützunterschriften eindeutig einem Wahlberechtigten zugeordnet werden können. Also, der Wahlvorstand (WV) muss eindeutig erkennen können welcher aktiv wahlberchtigte "Hans Meyer" diesen unterschrieben hat. Dieses ist besonders dann wichtig, wenn es im Betrieb mehrere aktiv wahlberchtigte "Hans Meyer" gibt. Dieses, also die eindeutige Zuordnungsmöglichkeit der Stützunterschrift, kann dann durch Angabe der Beschäftigungstelle im Betrieb oder Geburtsdatum erfolgen.

Der Wahlvorschlag selbst, also das Formblatt (Vorderseite) muss beinhalten Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforderlichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber oder Bewerberinnen sind anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber oder Bewerberinnen beizufügen.

PS: Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten gemacht/ eingebracht werden!

Du solltest unbedingt ein Seminar zum Thema "SchwbV-Wahlen" besuchen. Z.B. dieses hier!


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